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war, welches Ludwig von Eyb bewog, seine Aufzeichnung
über das Nürnberger Landgericht zu verfassen, ein Zeug-
niss dafür, dass die Hingabe an den fürstlichen Dienst,
wie sehr sie auch sein ganzes Wesen erfüllte, ander weite
Interessen und Rücksichten bei ihm doch nicht ganz zu
verdrängen vermochte.
Fragen wir schliesslich nach der Bedeutung der Schrift,
so liegt sie einmal darin, dass sie uns einen neuen Beweis
von der geistigen Vielseitigkeit ihres Verfassers liefert,
dann aber und vor Allem in dem sachlichen Werthe, den
sie für die Erkenntniss ihres Gegenstandes hat. In leben-
diger und klarer Darstellung gibt sie eine übersichtliche
Schilderung der Verfassung und theilweise auch des Ver-
fahrens des Nürnberger Landgerichtes. Sie ist allerdings
eine Privatarbeit ; dazu, wie ihr Verfasser selbst sagt, lediglich
aus dem Gedächtnisse geschrieben, also auch nicht ganz
frei von Irrthum. Gleichwohl darf sie zu den bedeuten-
deren Quellen für die Geschichte des Landgerichtes gezählt
werden, denn einmal fasst sie den auch in anderen Quellen
enthaltenen Stoff besser. und anschaulicher zusammen, als
dies z. B. in irgend einer von den früheren Gerichtsord-
nungen der Fall ist, dann aber bietet sie auch manches
Neue, was die anderweit bekannten Nachrichten ergänzt
und erläutert, und diese Ludwig von Eyb eigenthüm-
lichen Angaben haben schon um der Person ihres Verfas-
sers willen allen Anspruch auf Beachtung, da er wie mit
allen Regierungsangelegenheiten seiner Fürsten, SO na-
mentlich auch mit dem Wesen des Landgerichtes, welches
so lange einer der Mittelpunete der zollerischen Politik war,
seiner ganzen Stellung nach vertraut sein musste, wie er
denn auch einmal als Markgraf Albrechts Anwalt am Land-
gericht erscheint und später nach der dauernden Wieder-