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Markisen insbesondere.
67) Vordächer oder Markisen an Läden u. s. w. sind
zudem so anzubringen, daß sie nicht in die Fahrbahn herein—
ragen und daß auf ihre ganze Länge und Breite mindestens eine
Höhe von 2,2 m. vom Niveau des Trottoirs oder der Straße frei
bleibt.
Fenster und Fensterläden.
68) Fenster und Fensterläden im Erdgeschosse, welche gegen
die Straße hin aufgehen, müssen stets derart befestigt sein, daß
sie weder die Vorübergehenden beschädigen, noch den Verkehr be—
einträchtigen können.
Auch müssen Läden dieser Art und Dachläden so fest gelegt
sein, daß sie nicht durch den Wind weg- oder hin- und her—
gerissen werden können. Blumentöpfe, Vasen, Vogelkäfige und
dergleichen andere Gegenstände dürfen an Fenstern, auf Ge—
simsen u. s. w. nur dann aufgestellt werden, wenn deren Herab—
fallen nach außen durch eine genügende Vorrichtung, wie Ge—
länder, Gitter, Schutzstangen u. s. w. unmöglich gemacht wird.
Das Anbringen von Auslagefenstern, welche nach der
Straße zu aufgehen, in den Varterre-Räumlichkeiten der Häuser
ist verboten.
Keller- und Schachtöffnungen.
69) Keller- und Schachtöffnungen, welche auf die Straße
hinausgehen, müssen mit ebenen Dielen, gerippten Eisentafeln
oder gut gefügten Gittern gedeckt sein.
Ebenso müssen unter der Straße befindliche Brunnen oder
Kanalleitungen Privater, sowie deren Einstiche stets sicher und
solid bedeckt erhalten werden.
Trausporte, welche den Verkehr zu gefährden geeignet sind.
Transport von Aexten u. s. w.
70) Aexte, Hacken, Sensen und sonstige schneidende oder
spitzige Gegenstände oder Werkzeuge, biegsame Stangen, Latten
Ruten und ähnliche langgestreckte Gegenstände, welche beim
Tragen hin und her schwanken, müssen auf öffentlicher Straße
derart verwahrt sein, daß durch ihren Trausport der Verkehr
nicht gefährdet wird.
Schießgewehre.
71) Schießgewehre sind so zu tragen, daß die Mündung
in die Höhe gerichtet ist.
Es ist verboten, innerhalb der Stadt und Vorstädte Ge—
wehre mit aufgesetzten Zündkapseln oder Hinterlader mit ein—
gelegter Patrone zu tragen.