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109. Hffentliches Fuhrwerk; 6. Februar 1901.
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Für jede begonn i e3:
entrichten. gonnene Viertelstunde ist die volle Gebühr zu
810.
In der Zeit von abends 9 Uhr bis morgens 6 Uhr ist die
doppelle Gebühr zu entrichten, wobei der Beginn der Fahrt für
die Höhe der Gebühr entscheidend ist.
811.
Bei Übernahme von Fahrten außerhalb des Stadtgebietes
richtet sich die Bezahlung nach freiem Übereinkommen; jedoch hat
der Wagenführer sofort bei Annahme des Auftrages dafür zu
sorgen, daß eine ausdrückliche Übereinkunft geschlossen wird. Außer—
bem kann er nie mehr als die Zeitgebühr beanspruchen.
812.
Der Wagenführer kann von dem Fahrgaste vor beendigter
Fahrt die Vorausbezahlung des ordnungsmäßigen oder vereinbarten
Fahrgeldes verlangen.
Bei Fahrten nach Orten, wohin sich die Wagen nach einer
geordneten Reihenfolge zu begeben haben, insbesondere nach den
Bahnhöfen und Thealern, muß das Fahrgeld stets vor Erreichung
des Endzieles entrichtet werden.
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Besondere Vorschriften für die Fuhrwerke mit
Fahrpreisanzeigern.
8 13.
Für die Benützung von Wagen mit Fahrpreisanzeigern werden
nachstehende Gebühren festgesetzt.
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bei 12 Personen am Tage innerhalb des Stadtgebietes
bis zu 1000 Meter Wegstreckkeee...
für fernere je 500 Meter Wegstrecke
Gebühr A.
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10
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