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109. Hffentliches Fuhrwerk; 6. Februar 1901. 
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89. 
Für jede begonn i e3: 
entrichten. gonnene Viertelstunde ist die volle Gebühr zu 
810. 
In der Zeit von abends 9 Uhr bis morgens 6 Uhr ist die 
doppelle Gebühr zu entrichten, wobei der Beginn der Fahrt für 
die Höhe der Gebühr entscheidend ist. 
811. 
Bei Übernahme von Fahrten außerhalb des Stadtgebietes 
richtet sich die Bezahlung nach freiem Übereinkommen; jedoch hat 
der Wagenführer sofort bei Annahme des Auftrages dafür zu 
sorgen, daß eine ausdrückliche Übereinkunft geschlossen wird. Außer— 
bem kann er nie mehr als die Zeitgebühr beanspruchen. 
812. 
Der Wagenführer kann von dem Fahrgaste vor beendigter 
Fahrt die Vorausbezahlung des ordnungsmäßigen oder vereinbarten 
Fahrgeldes verlangen. 
Bei Fahrten nach Orten, wohin sich die Wagen nach einer 
geordneten Reihenfolge zu begeben haben, insbesondere nach den 
Bahnhöfen und Thealern, muß das Fahrgeld stets vor Erreichung 
des Endzieles entrichtet werden. 
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Besondere Vorschriften für die Fuhrwerke mit 
Fahrpreisanzeigern. 
8 13. 
Für die Benützung von Wagen mit Fahrpreisanzeigern werden 
nachstehende Gebühren festgesetzt. 
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bei 12 Personen am Tage innerhalb des Stadtgebietes 
bis zu 1000 Meter Wegstreckkeee... 
für fernere je 500 Meter Wegstrecke 
Gebühr A. 
50 
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*
	        
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