Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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3 45. Strafen zweiter Che. 
1377 
& 45. ESirafen zweiter Che. 
Abweichend vom gemeinen Recht, nach welchem die zur 
zweiten Che Ichreitende rau durch nov. 22 c. 46 8 2 
hinfitliH des Erbrechts in das Vermögen ihrer Ninder aus 
erfter Che befhräntt wird, 
Leipzig, Samml. IV S. 129. Obtrib. Berlin, Ur- 
teil 21. Januar 1879, Seuff. Arch. Bd. XXXV 
5. 69. 
welche Beichränkung einzelne Schriftiteller au auf den Bater 
ausdehnen, 
Roth, Deutidhes Privatr. IL S. 269 Anm. 18. 
gibt Sit. XXXII Gel. 6 den Stiefeltern auch ab intestato 
einen gleichen Rindsteil, wenn Kinder aus der anderen Ehe 
nicht vorhanden. 
Fit. XXVIII Gel. 8. Lahner $ 105. Brenner 
6. 4 8 10. 
Dielen Kindsteil kann zwar ein Ehegatte dem anderen 
tejtamentariidh oder vertragsmäßig verringern, ja ganz be- 
nehmen, nicht aber zum Nachteile der eritehelidhen Kinder 
vermehren oder erhöhen, 
Sit. XXVII Gel. 8 8 1. Sit. XXXIL Gel. 6. 
Zahner 8 296. 
midrigenjalls das Übermaß hiervon wieder eingeworfen wers 
den muß, dergeftalt, daß der Überlebende und jedes Kind 
eriter Che gleichen Teil hieran erhält, 
Sit. XXXII Gel. 6 Ubi. 3. 
alto abweichend von gemeinen Recht, nach welchen das Über» 
maß nur an die Kinder eriter Che fällt,
	        
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