werden; auch ift der Name, Stand und Wohnort des Vieheigentiümers
genau anzugeben.
Dieje Anmeldung hat für alles mit der Eijenbahıu ankfommende
Vieh bei dem mit Neberwachung der Ausladung betranuten Auffeher, für
alles andere Vieh bei der Thorwacdhe am Eingange in den ViehhHof zu
gefchehen.
8 19. Bor gefjchehener AYıumeldaung darf Vieh weder eingetrieben,
noch im Viehhofe ausgeladen werden.
Die Nozählung und Befichtigung der angemeldeten Viehftücke durch
die damit beauftragten Bedienjteten der Viehhofverwaltung darf nicht
verweigert oder verhindert werden, auch ijt denfelben jeder zur genauen
Prüfung erforderliche Auffchluß zu erteilen.
Diele Bedienfteten find auch berechtigt, zur Sicherung der Abzählung
und Befichtigung der Viehjtücke die eingehenden VBiehwügen verjeHließen
zu laffen.
8 20. Für Viehjtiücke, die von auswärts in gefjAlacdhtetem Zufjtande
zum Verkaufe auf den Viehhof gebracht werden, muß der Einbringer
außer der Marktgebüihr (SS 14 und 17) fofort den Fleifchauffchlag
entrichten, welcher nach Maßgabe der Feifjcdhauffchlagsordnung zur
Rückverglitung gelangt, fobald der vorfchriftsmäßige Nachweis der
Ausfuhr aus dem Stadtbezirfe erbracht ift.
$ 21. Dezüglich jener BVBiehftücke, welche mit Umgehung des
Yiehhofes dem Schladhthofe unmittelbar zugeführt werden, gleichviel,
ob fie mit oder ohHue Benligung des ViehHhofgeleijeS eingebracht werden,
fonmmen die Beftimmungen des S$ 84 der Schlachthoforduung zZzuUr
Anwendung.
Die Pflicht zur Bezahlung des Fleijchauffchlages bezüglich der auf
den ViehhHof gebrachten VBiehjtiicke bemift fidhH nach den Beftimmungen
der jeweiligen Sleifchaufichlaasord nung.
V, Jütterung und Pilege des Viches.
$ 22. Alles Vieh, welches während oder außerhalb der Marvktzeit
in den Viehhof verbracht wird oder nach diejer Zeit auf demfelben
verbleibt, ijt zu den von der ViehhHofverwaltung feftgejebten Fütterungs-
zeiten ausreichend zu füttern und entjprechend zu verpflegen.
Das erforderliche Futter, Jowie Streuftroh uurß, foweit e nicht
nach $ 16, Ad]. 2 unentgeltlich geliefert wird, bei der Viehhofver-
waltung aegen die jeweils fejtgejebten Gebühren bezogen werden.