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78. Bauen außerhalb der Ringmauern; 28. Mai 1903. 
86. 
Die Höhe der abseits von der Baulinie liegenden Gebäude 
und die Entfernung der in einem Anwesen oder in zwei Nachbar—⸗ 
anwesen einander gegenüberstehenden Gebäude oder deren Teile 
untereinander ist derart zu bemessen, daß der Lichteinfall zu den 
mit Fenstern versehenen Umfassungswänden der Vorder-, Flügel-, 
und Rückgebäude für die ganzen Wandflächen, sowohl in ihrer 
Höhe wie in ihrer Länge, unter einem Winkel von höchstens 
15 Grad mit der Horizontalen stattfindet. 
Dasselbe muß der Fall sein, wenn sich zwei Vordergebäude mit 
ihren Rückseiten gegenüberstehen. 
Für Räume, die nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen 
verwendbar sind, wie für Gänge, Aborte, Badezimmer, Auf— 
bewahrungsräume sowie für Treppen genügt ein Lichteinfallswinkel 
hon 60 Grad. 
Bei ebenerdigen Rückgebäuden, welche durch Oberlichte eine 
ihrer Größe und Benützung entsprechende Beleuchtung erhalten, kann 
unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Vorschrift ein Nachlaß 
hinsichtlich des Lichteinfallwinkels gewährt werden. 
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87. 
Die Gebäude sind, wenn nicht ein Bauwich in Frage kommt, 
mit fensterlosen Mauern hart auf die Grenze zu seßen, jedoch ist 
F Aufführung einer gemeinschaftlichen Mauer auf der Grenze 
gestattet. 
Ist ersteres aus besonderen Gründen nicht möglich, so ist mit 
der betreffenden Gebäudewand bei Vordergebäuden ein Mindest⸗ 
abstand gleich der Hälfte der vorgeschriebenen Bauwichbreite, bei 
Flügel- und Rückgebäuden ein Mindestabstand von 3,5 Metern von 
der Grenze einzuhalten, soferne nicht nach 8 6 ein größerer Ab— 
stand erforderlich ist. 
88. 
Ist das Nachbargrundstück unbebaut, so darf die fensterlose 
Wand eines Flügel- oder Rückgebäudes nicht höher werden, als die 
halbe Breite des Nachbargrundstückes beträgt, falls nicht eine 
dingliche Vereinbarung besteht, daß der Nachbar der fensierlosen 
Mauer keine Fensterwand gegenüberstellt, sondern ebenfalls auf 
die Grenze baut; in solchem Falle bemißt fich die zulässige Höhe 
der fensterlosen Mauer nach den einschlägigen Bestimmungen für 
das zugehörige Gebäude. 
Werden Flügel- oder Rückgebäude mit einer Fensterwand 
gegen ein unbebautes Nachbargrundstück zu errichtet, so darf ihre 
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