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78. Bauen außerhalb der Ringmauern; 28. Mai 1903.
86.
Die Höhe der abseits von der Baulinie liegenden Gebäude
und die Entfernung der in einem Anwesen oder in zwei Nachbar—⸗
anwesen einander gegenüberstehenden Gebäude oder deren Teile
untereinander ist derart zu bemessen, daß der Lichteinfall zu den
mit Fenstern versehenen Umfassungswänden der Vorder-, Flügel-,
und Rückgebäude für die ganzen Wandflächen, sowohl in ihrer
Höhe wie in ihrer Länge, unter einem Winkel von höchstens
15 Grad mit der Horizontalen stattfindet.
Dasselbe muß der Fall sein, wenn sich zwei Vordergebäude mit
ihren Rückseiten gegenüberstehen.
Für Räume, die nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen
verwendbar sind, wie für Gänge, Aborte, Badezimmer, Auf—
bewahrungsräume sowie für Treppen genügt ein Lichteinfallswinkel
hon 60 Grad.
Bei ebenerdigen Rückgebäuden, welche durch Oberlichte eine
ihrer Größe und Benützung entsprechende Beleuchtung erhalten, kann
unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Vorschrift ein Nachlaß
hinsichtlich des Lichteinfallwinkels gewährt werden.
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87.
Die Gebäude sind, wenn nicht ein Bauwich in Frage kommt,
mit fensterlosen Mauern hart auf die Grenze zu seßen, jedoch ist
F Aufführung einer gemeinschaftlichen Mauer auf der Grenze
gestattet.
Ist ersteres aus besonderen Gründen nicht möglich, so ist mit
der betreffenden Gebäudewand bei Vordergebäuden ein Mindest⸗
abstand gleich der Hälfte der vorgeschriebenen Bauwichbreite, bei
Flügel- und Rückgebäuden ein Mindestabstand von 3,5 Metern von
der Grenze einzuhalten, soferne nicht nach 8 6 ein größerer Ab—
stand erforderlich ist.
88.
Ist das Nachbargrundstück unbebaut, so darf die fensterlose
Wand eines Flügel- oder Rückgebäudes nicht höher werden, als die
halbe Breite des Nachbargrundstückes beträgt, falls nicht eine
dingliche Vereinbarung besteht, daß der Nachbar der fensierlosen
Mauer keine Fensterwand gegenüberstellt, sondern ebenfalls auf
die Grenze baut; in solchem Falle bemißt fich die zulässige Höhe
der fensterlosen Mauer nach den einschlägigen Bestimmungen für
das zugehörige Gebäude.
Werden Flügel- oder Rückgebäude mit einer Fensterwand
gegen ein unbebautes Nachbargrundstück zu errichtet, so darf ihre
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