fullscreen: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

3 4. Vorbemerkungen, 
rr 
In der unter Ausjchluß der Srwerbs- und Crrungen- 
Ichaftagemeinidhaft eingegangenen verdingten Che aber iteht 
eden Ehegatten der Nubgenuß des ihm zugehörigen Ver- 
uöagen8 allein 3u, 
Sammlung München, Urteil vonı 23, Oftober 1876, 
Bo. VI S. 355, MM. RU. Bo. XLII S. 27. 
aber der Genuß dieles Vermögens wird gemeinfhaftlich und 
fann zu Haushaltungszweden und anderer Notdurit ver- 
wendet werden. 
Siebenfees S. 56. 
Die Chefrau ift lediglidh berechtigt, die Nugungen aus 
dem väterlichen Vermögen ihrer Kinder, Jomweit diefelben zu 
ihrer eigenen und ihrer Rinder Leibesnahrung erforderlich 
find, vorbehaltlich jährliher Rechnungslegung hierüber, zu 
beziehen. 
Beichluß München, 23. Mai 1881, Sammlung IX 
S. 163. Beitfhr. d. Anm. Vereins XXI S. 188, 
Nenzenkuffer XIV conclusio I u. XVI. Koth, 
Deutidhes Privatrecht II S. 133. 
Der Mann hat aber auch am Paraphernalvermögen — 
unter den Heiratgütern verfteht die Reformation die Mit- 
aift dos!) und die Widerlage donatio propter nuptias, 
oberften Gerichtahofz in Gegenft. d. Hand.: u. Wechtel= 
rechts Bd. I S. 361, 
ebenfo argumentiert mit Gejamteigentum das Urteil Zeitichr. 
5. Anw.Ber. XII S. 255 u. 256 Bemerkung -— Herricht jeßt 
die Theorie des Miteigentums. Roth, Syjtem des deutichen 
Rrivatrechtz S. 68 u. fa. Rofenkranz S. 71 Anm. 
1) Ber Beweiz des Cinbringenz durdg Empfang:
	        
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