Volltext: Turnierbuch – Nürnberg, STN, Amb. 451. 2°

29292 B. Besonderer Teil. V. Verletzungen der Sittlichkeit. 
Gotteslästerer sofort zu verhaften. Ein Paternostergeselle wurde 
ob dieses Reates von den Töchtern zur Wahrung ihrer Hausehre 
nach altem solennen Brauch: „derselben frawen siben warn auf 
dem rathaus sagten uber in‘ — angesprochen und zum warnenden 
Exempel nach Pranger ewig beim Hals über die Donau verwiesen. 
Aufserdem trifft man auf analoge Aussprüche: „weil er im Frauen- 
haus unbescheiden oder mit gewappneter Hand war, weil er die 
Dirne nicht gelohnt und geschlagen, dafs man ihn Samstag nachts 
i. Fr. fand u. dgl. mehr. Einen, welcher seine Braut dorthin statt 
zu sich geführt, jagte man auf zehn Jahre davon.) Übrigens 
standen die Bewohnerinnen selbst naturgemäfs unter schr strenger 
Disziplin. 
Rühmten sie sich des Besuches des Kaisers, wie der Fürst- 
lichkeiten, welche ihrerseits wieder, die „schönen Frauen“ zu Gaste 
luden, und erwirkten sie sich das Recht, bei Tänzen und Lust- 
barkeiten auf dem Rathaus oder in der Herrentrinkstube in Schmuck 
und Putz zu erscheinen, so verloren sie dies Privileg 1496 und 
endgiltig 1546 auf Antrieb der „erbaren‘“ Frauen. 1508 stürmten 
sie in ihrem Übermut mit Genehmigung des Rates ein fremdes 
Institut, das sich unbefugt zu gleichem Zweck eröffnete, 1568 
wurden sie endlich selbst auf Eifern der Geistlichkeit aus Nürnberg 
verjagt, wiewohl ein grofser Teil des Rates nicht mit Unrecht die 
Schliefsung des Hauses widerriet.?) 
Die strengen Satzungen gegen die Kuppelei entsprangen 
namentlich dem Beweggrunde, der Verführung von Unmündigen 
vorzubeugen; wer die Vermittlung hiezu übernimmt, hat zehn Jahre 
das Gebiet zu meiden, bei Ergreifung dieselbe Zeit über im Thurme 
zu schmachten.®) Grofs ist die Reihe derer, welche, weil sie 
„heimlich zugeng, Gäst und unendlich leut gehalten oder unendlich 
in ihrem Hause leben liefsen‘“ und die „Aufmacherin“ spielten, 
zum Thor hinauswandern. Hiemit ist ev. die Steintragung, welche 
sich hier ihrer Hauptanwendung erfreut, vereinigt. In schweren 
Fällen verhängt man Brandmarkung, ebenso die Todesstrafe. 1659 
6) AB. 317, 17, 1405, 20, 28, 27, 34; 10 jahr führt sein Dim ins Frauen- 
haus, Hegel a. a. O., 5, 645, 1501. 
7) s. Will, Criminalparallele, Hist. dipl. Mag. f. d. Vaterl. 2, 240 ft; 
Siebenkees, Mater, 4, 585; Rtschlb. XXXIV, 138, 147. 
8) PO. 98
	        
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