Objekt: Stenographischer Bericht der neunten Generalversammlung Deutscher Müller und Mühlen-Interessenten in Nürnberg vom 12. bis 16. August 1876 (9. 1876 (1877))

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19. Leichenordnung; 29. Mai 1891. 
8 24. 
Das Tragen und Begleiten der Leiche vom Leichenhause aus 
bis an das Grab gegen Bezahlung findet durch die vom Magistrate 
als Leichenträger aufgestellten und verpflichteten Versonen statt.) 
Die ausnahmsweise Zulassung von seitens der Behörde nicht 
aufgestellten Personen als Leichenträger hüngt von der Zustimmung 
des Leichenhausarztes ab. 
Sind keine anderen Träger bestellt, so haben die Totengräber 
die Leiche vom Leichenhause aus bis an das Grab zu tragen. 
8 26. 
Als Zeremonienmeister bei Leichenfeierlichkeiten dürfen nur die 
vom Magistrate aufgestellten Personen fungieren.) 
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Alle Bediensteten, für welche eine bestimmte Kleidung nicht 
vorgeschrieben ist, als Leichenfrauen, Leichenwächter, Totengräber 
und Kutscher, haben sich zur Ausübung ihres Dienstes, insbesondere 
aber bei den Beerdigungsfeierlichkennen in reinlicher, schwarzer 
Kleidung einzufinden und stets ein anständiges Betragen zu 
beobachten. 
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf die bei den 
Leichenfeierlichkeiten fungierenden Kantoren. Chorschüler. Sänger und 
Musiker Anwendung. 
827. 
Leichenfrauen, Totengräber, Leichenwächter und sonstige mit 
der Besorgung von Leichen beschäftigte Personen dürfen zur Zeit 
der Ausübung ihres Berufes, inbesondere aber, wenn es sich um 
Leichen von Personen handeli, die an ansteckenden Krankheiten ver— 
storben sind, nicht mit der Nachbarschaft, insbesondere nicht in den 
Wirtshäusern verkehren. 
Im letzteren Falle haben sich diese Personen auf Veranlassung 
des Kgl. Bezirksarztes einer Desinfektion zu unterwerfen. deren 
Art von letzterem bestimmt wird. 
Die Annahme von Kleidern, Wäsche und anderen Gebrauchs⸗ 
gegenständen, welche von Personen herrühren, die an ansteckenden 
enneen verstorben sind, selbst als Geschenk, ist denselben gleich⸗ 
alls verboten. 
Siehe 88 23 bis 30 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 28. Januar 1887 
über Dienstleistuͤngen bei Sterbefällen ec Seue 376 und 377 dieser Sammlung. 
N Siehe 88 18 bhis 22 der in Anmerkundg 1 genannten Vorschrift. 
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