Marquard (1240), Luitpold (1246), Heinrich von
Stein (1258), Winhard von Rorbach (1266), Chun-
rad von Kurenburch (seit 1274). Dieser Konrad
von Kornburg (einem Dorfe in der Nähe von Nürn-
berg) ist der letzte Butigler, der sich erwähnt findet. Da
nach einer Urkunde ein Konrad von Kornburg, „quon-
dam“ Butigler in Nürnberg, 1313 starb, das Butigleramt
aber 1296 vom Landrichter ausgeübt wird; so scheint
dieser Konrad nicht lebenslänglich im Besitze des-
selben gewesen zu sein. Das Amt verschwindet jetzt,
die richterliche Gewalt der Butigler geht wieder auf die
Burggrafen, ihr Aufsichtsamt über Wald und Zeidelwesen
auf den Rath von Nürnberg über. In Deutschland kommt
die Butiglerwürde selten vor; in Frankreich führt der
berste Finanzbeamte den Titel „Bouteiller“ bis in’s 15.
Jahrhundert. Die Benennung stammt von dem Worte
Butte, Bottig, buticula und heisst soviel als Schenk
oder Kellermeister. Schon unter Karl, dem Grossen,
werden ein Senescalcus und ein Buticularius crwähnt,
welche die oberste Aufsicht über die kaiserlichen Do-
mänen und zugleich richterliche Gewalt hatten.
Der Reichsschultheiss oder Reichsvogt übte
in den Reichsstädten als kaiserlicher Beamter die Justiz.
Ihn zur Seite standen die Schöpfen oder Richter, die
aus dem Rath der Stadt genommen waren; ohne ihren
Beirath und ihre Beistimmung konnte der Schultheiss kein
Urtheil vollziehen. Zuweilen erhielt der Schultheiss vom
Kaiser auch besondere Aufträge, z. B. die Reichsstrassen,
die Juden, ein Kloster u. dgl. zu schützen, Reichswald-
ungen zu beaufsichtigen, Verbrecher auswärts zu ver-
folgen; in Nürnberg konnte er, wie es scheint, neben
dem Ratlı auch Bürger aufnehmen. Die Gefälle aus diesem
Amte waren nicht gering, da im Mittelalter nach ur-
altem deutschen Gebrauch auch Criminalverbrechen, zu-
weilen selbst Mordthaten, mit Geld abgebüsst wurden.
Sie gehörten dem Kaiser, der darüber verfügte, dieselben
theilweise Diesem oder Jenem verlieh, auch wohl ver-
pfändete. In Nürnberg wird ein Schultheiss zuerst
urkundlich im Privilegium Kaiser Friedrich II. 1219 er-
wähnt, „Scultetus noster‘, sagt der Kaiser; doch existirten
diese Beamten gewiss schon früher in der Stadt. Der