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700 Sechster Teil. Ergebnisse und Entwicklung von 1377 bis 1794. 
sich aber, wie hieraus zu ersehen ist, die Finanzausgaben von den Aus- 
gaben der allgemeinen Verwaltung doch einmal nicht reinlich scheiden 
lassen, so können auch die in Abschnitt X verrechneten Zuschüsse zu den 
Finanzämtern mit Fug und Recht den allgemeinen Verwaltungsausgaben 
zugezählt werden, umsomehr, als sie ihnen bis zu einem gewissen Grade 
innerlich verwandt sind, da sie der Herbeischaffung des hauptsächlichsten 
Hilfsmittels aller öffentlichen Verwaltung, des Geldes, dienen. 
Die im zweiten Abschnitt vereinigten Ausgaben für die bewaffnete 
Macht mahnen uns unwillkürlich an den modernen Begriff „Militäretat“. 
Gleichwohl sind sie durchaus nicht reine Militärausgaben; denn die 
Reitenden Söldner, die in so hohem Mafse an ihnen beteiligt sind, werden 
noch mehr fast als zu kriegerischen Zwecken im Nachrichten- und Bot- 
schaftsdienst verwendet. Sie sind ein Organ nicht nur der militärischen 
Machtbethätigung, sondern ganz im allgemeinen der städtischen Interessen- 
vertretung nach aufsen, und die Ausgaben für sie, wie die Ausgaben für 
die bewaffnete Macht überhaupt, fallen damit unter den weiteren Begriff 
der „Sicherung der städtischen Interessen gegen Beeinträchtigung durch 
auswärtige Mächte“. Diesem Begriffe lassen sich auch ohne weiteres die 
Ausgaben für Kriegszüge und auswärtige Händel in Abschnitt IV, die 
sonstigen Ausgaben für den auswärtigen Dienst und für das Nachrichten- 
wesen in Abschnitt V unterordnen. Auch Abschnitt VI gehört hierher; 
denn der Ehrendienst erstreckt sich in der Hauptsache auf einflufsreiche 
auswärtige Personen, mit denen der Rat freundliche Beziehungen zu unter 
halten wünscht, um die städtischen Interessen desto besser vor Beeinträch- 
gung durch fremde Machthaber schützen zu können. Und nicht minder 
stellen sich die in Abschnitt III verrechneten Ausgaben für den Sicher- 
neitsdienst bei näherer Betrachtung als Aufwendungen für den auswärtigen 
Dienst dar; denn zu zwei Dritteln werden sie gemacht, um die Stadt und 
'hre Interessen nach aufsen hin zu sichern und selbst das letzte, auf den 
.nneren Sicherheitsdienst verwendete Drittel bezweckt vornehmlich, Gewalt- 
‘hatten fremder Massenbesucher bei. Reichstagen, Turnieren, Heiligtums- 
weisungen und ähnlichen Anlässen zu verhüten. 
Wir erhalten somit eine zweite Gruppe von Ausgaben, welche den 
IT. bis VI. Abschnitt unseres fünften Teiles umfaflst und Aufwendungen 
für den auswärtigen Dienst der Stadt im weitesten Sinne, oder genauer: 
für die Sicherung der städtischen Interessen gegen Beeinträchtigung durch 
auswärtige Mächte in sich schliefst. Lassen wir hierneben die Ausgaben 
für Rechtspflege, für Polizei- und Wohlfahrtspflege, für Bauwesen, für 
Verzinsung der öffentlichen Schuld und für Erwerb von Besitz- und 
Hoheitsrechten zunächst einmal als besondere Gruppen bestehen, so erhalten 
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