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304 Von Vorgerichten, 
vier Theile, daß er sich von einander begibt, und 
thut geriebenes und in Schmalz geroͤstetes Brod 
darauf. 
Heffen⸗Knoͤdlein. 
Sschuͤttet zwey Maas Mehl in eine Schuͤs⸗ 
sel, ruͤhret fuͤnff Loͤffel voll guter Heffen , und 
ein Viertels Maas Kern unter einander, giesset 
es durch einen Seyher oder Durchschlag in das 
Mehl, schlaget acht oder zehen Eyer daran, sal⸗ 
zet es, und ruͤhret alles wohl durch einander, daß 
der Teig schoͤn glatt werde. Lasset dann ein halb 
Pfund Schmalz in einer Pfanne heiß werden, 
und wieder erkuͤhlen, schuͤttet selbiges uͤber den 
Teig, ruͤhret ihn ferner ab, machet in einer groͤß 
sern Pfanne Schmalz heiß, lasset selbiges wie zu⸗ 
vor aͤbkuͤhlen, duncket darnach ein ganz rundes 
eisernes Loͤffelein darein, fuͤllet selbiges voll Teig, 
schuͤttet ihn in das Schmalz; und dieser Loͤffel voll 
drey oder vier, bachet dieselben, und sodann das 
uͤbrige nach und nach heraus. 
Heffen/ oder Ofen⸗Knoͤdleiin. 
Nehmet anderthalb Maas schoͤnes Mehl, 
sechs Loͤffel voll weisser Bier-Heffen, drey Achtel 
Maaß Milch, vier Eyer, lasset ein viertel Pfund 
Schmalz zergehen, aber nicht heiß werden; dann 
nehmet die Heffen und Milch, ruͤhret beedes un⸗ 
ter das Mehl, salzet solches, und schlaget vier 
Eyer daran, giesset ferner die Helffte, von den 
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