—
305 —
94. Gebührenordnung für den Schlacht- und Viehhof; 6. April 1901.
achthause, i
blachhtheue
e und im Pe
n sind die —E
rdnung.
ichters und sir
bfennig
qung des ẽbht
die Tätittu
nes heträgt 1Vn
rienige zu tun
ꝛen laͤßt.
gerießbaren den
—V
Echweinen bun
vird eine beti!
Die Gebühr für den Amisschlächter entfällt, falls mit Ge—
nehmigung des Schlachthofdirektors die Tätigkeit des Amtsschlächters
nicht angesprochen wird.
—A——
2816
Für Tiere, welche in Beachtung der Bestimmungen der
Schlachthofordnung lebend aus dem Schlachthofe ausgeführt werden,
sind die entrichteten Gebühren mit Ausnahme der Einbringgebühren
zurückzuvergüten. Im übrigen findet eine Rückvergütung nur in
den Fällen statt, in welchen sie in der Schlachthofordnung und der
Viehhofordnung vorgesehen ist.
V. Schlußbeffimmnug.
3 17
Gegenwärtige, mit Entschließung der Königlichen Regierung
von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 18. Närz 1901 staats
aufsichtlich genehmigte Gebührenordnung tritt am gleichen Tage wie
die ortspolizeilichen Vorschriften und ortsstatutarischen Bestimmungen
iber die Benützung und den Betrieb des städtischen Schlachthofes
und Viehhofes (Schlachthofordnung und Viehhofordnung) inkraft.
Mit diesem Tage treten alle entgegenstehenden ortspolizeilichen
und ortsstatutarischen Bestimmungen und tritt insbesondere die
Bebührenordnung vom 22. Juli 1892 und 25. März 1893 außer
Wirksamkeit.
Auf die in der erwähnten Schlachthofordnung und in der Vieh—
hofordnung enthaltenen Bestimmungen über Gebührenentrichtung,
insbesondere auf die einschlägigen Überwachungsvorschriften sowie
auf die Strafbestimmungen in 8 96 der Schlachthofordnung und
z 41 der Viehhofordnung wird Bezug genommen.
Mark - heu
— —
ibehenktn
alls —
Aungẽboje wß