Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903. 
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Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe des Verkehres auf 
zffentlichen Straßen getroffenen Anordnungen der Polizeibediensteten 
nicht oder nicht sofort Folge leisten. 
Wer zum Anbieten von Gegenständen oder Dienstleistungen 
auf öffentlicher Straße andere Personen verwendet, ist strafbar, so 
oft er dieselben aussendet, ohne sich vergewissert zu haben, daß sie 
den nach den obigen Bestimmungen vorgeschriebenen Erlaubnisschein 
nit sich führen. 
Arbeiten auf der Straße. 
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Die Vornahme von gewerblichen oder sonstigen Arbeiten auf 
zffentlicher Straße ist verboten.) 
Nur in Ausnahmefällen kann die Polizeibehörde in jeder Zeit 
widerruflicher Weise und gegen Entrichtung besonderer Gebühren?) 
für die Benützung des gemeindlichen Grundes und Bodens die 
Vornahme solcher Arbeiten zulassen. 
Holzspalten. 
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Das Kleinmachen von Holz darf auf beiden Seiten der Straße 
uur da vorgenommen werden, wo die Fahrbahn mindestens 
7? Meter breit ist. 
In Straßen mit einer Fahrbahn zwischen 4 und 7, Metern 
Breite ist diese Arbeit abwechselnd nur auf einer Straßenseite und 
war auf der Seite der ungeraden Hausnummern an den un— 
jeraden, auf der anderen Seite an den geraden Monatstagen 
jeftattet. ffentliche Plätze unterliegen dieser Beschränkung nicht, 
zuch wenn deren Fahrbahnen weniger als 7 Meter Breite haben. 
Durch besondere Bekanntmachung kann das Holzmachen auf 
zffentlichen Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit jederzeit 
mtersagt werden.) Wo das Kleinmachen des Holzes auf der 
Straße gestattet ist muß dasselbe am Gehsteigrand so aufgeschichtet 
werden, daß der Gehsteig frei bleibt. 
J Das Fegen und Putzen der Winterfenster ist nur in Ausnahmefällen, 
das ist nur dann auf der Straße zugelassen, wenn in dem betreffenden Anwesen 
ein dem Zweck entsprechender Hof oder sonstiger Raum zur Verfügung steht. 
Für solche Fälle ist die polizeiliche Erlaubnis zur Benützung der öffentlichen 
-ztraße zu dem gedachten Zweck allgemein unter der Voraussetzung erteilt, daß 
durch diese Arbeit' die oͤffentliche Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Ver— 
kehrs nicht gefährdet wird. 
Siehe Seite 160 dieser Sammlung. 
) Dies ist der Fall: 
in der Plobenhofstraße und Lorenzerstraße vollständig, an der Südseite des 
jußeren Lauferblahes und in der außeren Laufergasse an den Markttagen,
	        
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