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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
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Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe des Verkehres auf
zffentlichen Straßen getroffenen Anordnungen der Polizeibediensteten
nicht oder nicht sofort Folge leisten.
Wer zum Anbieten von Gegenständen oder Dienstleistungen
auf öffentlicher Straße andere Personen verwendet, ist strafbar, so
oft er dieselben aussendet, ohne sich vergewissert zu haben, daß sie
den nach den obigen Bestimmungen vorgeschriebenen Erlaubnisschein
nit sich führen.
Arbeiten auf der Straße.
ð 60.
Die Vornahme von gewerblichen oder sonstigen Arbeiten auf
zffentlicher Straße ist verboten.)
Nur in Ausnahmefällen kann die Polizeibehörde in jeder Zeit
widerruflicher Weise und gegen Entrichtung besonderer Gebühren?)
für die Benützung des gemeindlichen Grundes und Bodens die
Vornahme solcher Arbeiten zulassen.
Holzspalten.
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Das Kleinmachen von Holz darf auf beiden Seiten der Straße
uur da vorgenommen werden, wo die Fahrbahn mindestens
7? Meter breit ist.
In Straßen mit einer Fahrbahn zwischen 4 und 7, Metern
Breite ist diese Arbeit abwechselnd nur auf einer Straßenseite und
war auf der Seite der ungeraden Hausnummern an den un—
jeraden, auf der anderen Seite an den geraden Monatstagen
jeftattet. ffentliche Plätze unterliegen dieser Beschränkung nicht,
zuch wenn deren Fahrbahnen weniger als 7 Meter Breite haben.
Durch besondere Bekanntmachung kann das Holzmachen auf
zffentlichen Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit jederzeit
mtersagt werden.) Wo das Kleinmachen des Holzes auf der
Straße gestattet ist muß dasselbe am Gehsteigrand so aufgeschichtet
werden, daß der Gehsteig frei bleibt.
J Das Fegen und Putzen der Winterfenster ist nur in Ausnahmefällen,
das ist nur dann auf der Straße zugelassen, wenn in dem betreffenden Anwesen
ein dem Zweck entsprechender Hof oder sonstiger Raum zur Verfügung steht.
Für solche Fälle ist die polizeiliche Erlaubnis zur Benützung der öffentlichen
-ztraße zu dem gedachten Zweck allgemein unter der Voraussetzung erteilt, daß
durch diese Arbeit' die oͤffentliche Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Ver—
kehrs nicht gefährdet wird.
Siehe Seite 160 dieser Sammlung.
) Dies ist der Fall:
in der Plobenhofstraße und Lorenzerstraße vollständig, an der Südseite des
jußeren Lauferblahes und in der außeren Laufergasse an den Markttagen,