Objekt: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Eriter Teil. 
Zit. XXVIIT Gel. 2 83, Gef. 481; it. XXXIMN 
Gel. 3 8 1; Sit. XXIII Gel. 287 — 
das Nırkniekungsrecht, das er nach gemeinen Recht nicht hat. 
Xoth, Bayer. Civilr. I 338, 339 Anın. 55, 355 
Mıum, 60. Bed S. 29, 
Berjamte und verdingte Chen fönnen von beiden Che- 
gatten jederzeit durch notariellen Vertrag verändert wer: 
den; *) ausgenommen find diejenigen zweiten Chen, wobei 
winder erjter Che noch (eben. Vorbehalten find aber die 
Anfechtungsrechte der Erben und Gläubiger aus dem Gejesz 
vom 21. Juli 1879, betr. die Anfechtung von Rechtshand- 
ungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens 
Sei. vom 21. Iuli 1879, erläutert von Hartmann- 
Hranfenburger, S. 133 Nr. 22, 164, 
Gefenntnis des Chemannz ift nicht durch Ablauf einer bez 
itimmten Zeit bedingt. Ge]. vom 26, März 1859, die Cin- 
vede de3 nicht gezahlten Heiratsguts betr. 
‘) Gefeg dom 5. Mai 1890, die Formen einiger Recht3= 
gefchäfte betr.; über die vertragsmäßige Einführung des Son- 
jofidationsprinzips im Nürnberger ehelichen Süterrecht ef. Bl. 
f. RA, Bd. LIV S. 97 und XI Erg.Vbd. S. 177. München, 
Urteil vom 30. Juni 1874, Samml. IV S. 309. Bl. f. RU. 
Bd. XXXIX S. 253. Cheverträge ohne Gegenftandafumme, 
insbejondere über die Wahl eines Güterrechts{yftem8, welche 
feine Nenderung an dem Selig oder Eigentum von Liegen: 
jichaften oder gleichgeachteten Rechten bewirken, unterliegen 
einer Gebühr von 3 A, art. VII der Novelle vom 26. Mai 
1892, cf. Pfaff, Die Gebühren-Novelle vom 26. Mai 1892, 
S, 11 u. 12. Die Notariatägebihr bei Nichtangabe der 
Gegenftand3fumme beträgt 4—-9 AM, art. 13 der Not.Gebh.= 
5rdn. vom 30. Movember 1875.
	        
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