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101. Holz⸗ und Holzkohlenmarktordnung; 27. Dezember 1872 
2) daß nicht die großen Kohlen vom Verkäufer zurückbehalten 
und dem Käufer nicht nur die kleineren Stücke zugemessen 
werden, 
daß nicht zuerst nur kleine und erst zuletzt die größeren 
Kohlenstücke in den Meßkorb geworfen, 
N daß die Kohlen nicht allzu rasch abgeladen werden und 
5) daß aller unnötige Staub vermieden bleibt. 
Während des Messens hat der Messer die quer übereinander 
fallenden Kohlen mit dem Kohlenhaken herumzurühren und so zu 
legen, daß sich die Lücken ausfüllen. 
Können Kohlen der Größe wegen nicht mit dem Haken ge— 
ordnet werden, so hat sie der Messer mit der Hand einzuschlichten. 
819. 
Als Meßgebühr haben die Kohlenmesser für den 6 Hektoliter 
haltenden Korb 20 Pfennig zu beanspruchen. 
Auch diese Meßgebühr ist vom Käufer und Verkäufer zu 
gleichen Teilen zu entrichten. 
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8 20. 
Die Messer haben ihren Dienst mit strengster Gewissenhaftigkeit, 
Sorgfalt und Unparteilichkeit zu versehen und gegen jedermann 
ein anständiges Benehmen zu beobachten. 
821. 
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Dem Käufer ist es gestattet, die gekaufte Ware GHolz oder 
Kohlen) selbst zu messen oder durch seine Familienangehörigen oder 
Bediensteten messen zu lassen. 
Der Verkäufer muß sich jedoch die Messung durch, den Käufer 
oder dessen Angehörige nur dann gefallen lassen, wenn sie in seiner 
Anwesenheit und unter genauer Kinhaltung vorstehender Bestim⸗ 
mungen unter Benutzung des vorgeschriebenen Maßes vollzogen wird. 
III. Schlußbestimmung. 
822. 
übertretung vorstehender Vorschriften hat Beahndung nach 
Artikel 146 des Polizeistrafgesetzbuches und gegenüber den Messern 
nach Artikel 162 desselben Gesetzes sowie nach Umständen sofortige 
Dienstesentlassung dieser letzteren zur Folge. 
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