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nach einiger Zeit (1503) die Gesellschaft kündigte und das Kapital
nebst einem Gewinn von 300 fl. zurückbezahlte, frug ihn Stoß um
Rat, wie er sein Kapital, das er nicht feiern lassen wolle, ander—
weitig nutzbringend anlegen könne. Baner zögerte nicht, ihm den
Kaufmann Starzedel anzuempfehlen, der an Baner 600 fl. schuldete
und welche dieser auch gleich an sich nahm, als das Geschäft zwischen
Stoß und Starzedel zu stande gekommen war. Auf diese Weise
gelangte Baner zu seinem Guthaben, aber Stoß kam um das seinige,
weil Starzedel nicht lange darauf durchbrannte, ohne seine Gläubiger
zu befriedigen. Veit Stoß, der in dem Rate Baners eine Perfidie
erkannt haben mochte, tröstete sich nicht mit dem Gedanken an die
Vergänglichkeit der Güter dieser Welt, sondern machte den erledigten
Schuldschein Baners nach und klagte Letzteren auf seine Forderung
als noch nicht bezahlt ein, mußte aber im Verlaufe des Prozesses
die Fälschung des Schuldscheins zugestehen und wurde als Fälscher
und Meineidiger zur Brandmarkung verurteilt. Auf dem Verbrechen
stand eigentlich Todesstrafe und Stoß hatte es bloß den für ihn ein—
gelegten Fürbitten zu verdanken, daß man sich begnügte, durch den
Scharfrichter ihm mit einem glühenden Eisen die beiden Backen durch—
brennen zu lassen. Damit war aber die Sache noch nicht zu Ende.
Der Bürger Trummer, Schwiegersohn von Veit Stoß, beging die
Kopflosigkeit, sich in den Schutz des hessischen Erbmarschalls Hermann
von Riedesel zu begeben und diesen zu veranlassen, von der Stadt
Nürnberg Genugthuung zu fordern. Die Folge war, nachdem Riedesel
der Stadt seinen Absagebrief gesandt und auch der Graf Reinhard
von Hanau sich um Trummer angenommen hatte, eine Jahre lang
währende Reihe von Verhandlungen und Schreibereien, um den lästigen
Handel aus der Welt zu schaffen. Stoß selbst war aus der Stadt
entflohen; seine Bitte um Wiederaufnahme ward abgeschlagen, später
aber, wohl aus Rücksicht auf den Trummerschen Handel, genehmigt,
doch mußte Veit Stoß sich ein Gefängnis von vier Wochen gefallen
lassen und schwören, die Stadt nie mehr ohne des Rats Erlaubnis
zu verlassen. Diese Internierung mußte für Stoß besonders lästig
sein, weil er gewohnt war, seine Kunsterzeugnisse auf den auswärtigen
Messen persönlich zu verwerten. Ausnahmsweise wurde ihm der
Besuch der Frankfurter Messe i. J. 1506 gestattet. Ein von Stoß
an Kaiser Maximilian gerichtetes Gesuch um Erteilung eines Restitu—
tionsbriefes, durch den er von dem Makel der erlittenen schimpflichen
Leibesstrafe ledig gesprochen werde, hatte zwar insofern Erfolg, als
der künstlerfreundliche Kaiser die erbetene Urkunde wirklich ausstellte;
der Rat aber war durchaus nicht zu bewegen, das kaiserliche Mandat
anschlagen zu lassen oder auf sonstige Art zu veröffentlichen.
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