Inhaltsverzeichnis: Alt-Nürnberg

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nach einiger Zeit (1503) die Gesellschaft kündigte und das Kapital 
nebst einem Gewinn von 300 fl. zurückbezahlte, frug ihn Stoß um 
Rat, wie er sein Kapital, das er nicht feiern lassen wolle, ander— 
weitig nutzbringend anlegen könne. Baner zögerte nicht, ihm den 
Kaufmann Starzedel anzuempfehlen, der an Baner 600 fl. schuldete 
und welche dieser auch gleich an sich nahm, als das Geschäft zwischen 
Stoß und Starzedel zu stande gekommen war. Auf diese Weise 
gelangte Baner zu seinem Guthaben, aber Stoß kam um das seinige, 
weil Starzedel nicht lange darauf durchbrannte, ohne seine Gläubiger 
zu befriedigen. Veit Stoß, der in dem Rate Baners eine Perfidie 
erkannt haben mochte, tröstete sich nicht mit dem Gedanken an die 
Vergänglichkeit der Güter dieser Welt, sondern machte den erledigten 
Schuldschein Baners nach und klagte Letzteren auf seine Forderung 
als noch nicht bezahlt ein, mußte aber im Verlaufe des Prozesses 
die Fälschung des Schuldscheins zugestehen und wurde als Fälscher 
und Meineidiger zur Brandmarkung verurteilt. Auf dem Verbrechen 
stand eigentlich Todesstrafe und Stoß hatte es bloß den für ihn ein— 
gelegten Fürbitten zu verdanken, daß man sich begnügte, durch den 
Scharfrichter ihm mit einem glühenden Eisen die beiden Backen durch— 
brennen zu lassen. Damit war aber die Sache noch nicht zu Ende. 
Der Bürger Trummer, Schwiegersohn von Veit Stoß, beging die 
Kopflosigkeit, sich in den Schutz des hessischen Erbmarschalls Hermann 
von Riedesel zu begeben und diesen zu veranlassen, von der Stadt 
Nürnberg Genugthuung zu fordern. Die Folge war, nachdem Riedesel 
der Stadt seinen Absagebrief gesandt und auch der Graf Reinhard 
von Hanau sich um Trummer angenommen hatte, eine Jahre lang 
währende Reihe von Verhandlungen und Schreibereien, um den lästigen 
Handel aus der Welt zu schaffen. Stoß selbst war aus der Stadt 
entflohen; seine Bitte um Wiederaufnahme ward abgeschlagen, später 
aber, wohl aus Rücksicht auf den Trummerschen Handel, genehmigt, 
doch mußte Veit Stoß sich ein Gefängnis von vier Wochen gefallen 
lassen und schwören, die Stadt nie mehr ohne des Rats Erlaubnis 
zu verlassen. Diese Internierung mußte für Stoß besonders lästig 
sein, weil er gewohnt war, seine Kunsterzeugnisse auf den auswärtigen 
Messen persönlich zu verwerten. Ausnahmsweise wurde ihm der 
Besuch der Frankfurter Messe i. J. 1506 gestattet. Ein von Stoß 
an Kaiser Maximilian gerichtetes Gesuch um Erteilung eines Restitu— 
tionsbriefes, durch den er von dem Makel der erlittenen schimpflichen 
Leibesstrafe ledig gesprochen werde, hatte zwar insofern Erfolg, als 
der künstlerfreundliche Kaiser die erbetene Urkunde wirklich ausstellte; 
der Rat aber war durchaus nicht zu bewegen, das kaiserliche Mandat 
anschlagen zu lassen oder auf sonstige Art zu veröffentlichen. 
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