*4
GErjter Teil.
wird, während in Bezug auf denjelben dem überlebenderr
Chegatten zwar je nach Geftalt der Verhältniffe, insbeiondere
ie nach) Vorhandenfein oder Michtvorhandenjein ehelicher Dei:
endenz beitimmte Nubungsrechte oder auch Aniprüche aut
vine og. jtatutarijhe Erbportion, allein feine Kommunions:
aniprücde ex jure proprio zuftehen.
Dies der Standpunkt des oberftien Laundesgerichts in
den Belchlüffen vom 26, Mai 1884 und 4, Februar 1885.
Sammlung, Münden X S. 435, XI €. 30.
ECbhenfo faßte das Handelsappellationsgericht Nürnberg.
mit Urteil vom 18, Auguft 1869 die Gütergemeinichaft in
der Urt auf, daß jedem Ehegatten die Hälfte des gemein
lamen Vermögens als ideeller Anteil nach den römiich-recht-
lichen @rundlägen über communio gebührt, aljo unficht-
are Halbierung des SGefamtvermögens.!)
') Über die verjchiedenen Auffaffungen des Inftitutz der
Bütergemeinfchaft cf. Bl. f. RAU. Bd. XXXUI S. 266; an:
jang® als societas — 3. €. Hofmann cap. II S. 13 —,
ipäter als Gefamteigentum (dejjen Erfindung gegen Ende des
17, Jahrhundert3 einer Schrift von Juftus Beracius (Hofrat
Vechner?] in Bamberg zugeichrieben wird) aufgefaßBt —- noch
im einem Urteil vom 11. Januar 1870 fprach fi das Be:
zirfägericht Nürnberg dahin aus: „ES ift außer Zweifel, daß
nach Ionftanter Jnterpretation fjowohl diejes Gerichts al3 auch
der obern und oberften Fnftianz die verjamte Che nach Nürn:
berger Recht nicht ein bloßes Miteigentum beider Ehegatten
pro indiviso im Sinn des römijchen Recht2, fondern Gejamt-
eigentum im deutichrechtlidhen Sinn und fohin volles Eigen:
tum jedes Ehegatten an jedem Teile der verlamten Habe
begründet“,
vergleiche auch das Urt. d. Hand. App.SGer. Nürnb. von
13. Sebtember 1872 in der Samml. von ECntich. de3z