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10. Reinlichk. in Mühlen; 16. Jan. 1864. — 41. Verk. m. Nahrungsm.; 29. Aug. 1900. 
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40. Reinlichkeit in Mühlen. 
giffer XIV B der ortspolizeilichen Vorschrift vom 16. Januar 1864. 
(Intelligenzblatt Nr. 8 Beilage). 
Zu Artikel 75 Absatz 2 des Polizeistrafgesetzbuches. 
81. 
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In den Mühlen ist durchaus die größte Reinlichkeit zu 
heobachten und sind insbesondere die Beutelkästen wohl verwahrt 
zu halten und mit guten Vorhängen zu versehen. 
82. 
Zu Mühlsteinen dürfen nur gute und vollkommen harte Steine 
berwendet werden, welche zur rechten Zeit behauen und nach dem 
Hehauen jedesmal sorgfältig abgekehrt werden müssen. 
83. 
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Verboten ist es, sich auf die Mehlsäcke, sei es in den Mühlen 
elbst oder beim Ausfahren des Mehles, zu setzen oder zu legen, 
ind ist überhaupt jede Verunreinigung der Säcke auf's sorgfältigste 
zu vermeiden. 
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41. VJerkehr mit Uahrungsmitkeln. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. August 1900. 
(Amtsblatt Nr. 107 Seite 599). 
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inkraft. 
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* 
Zu Artikel 1, 3 und 75 des Polizeistrafgesetzbuches. 
81. 
Nahrungsmittel, Eßwaren und Getränke dürfen auf eine ekel— 
erregende oder gesundheitsschädliche Weise weder hergestellt noch 
zubereitet, aufbewahrt oder verabreicht werden. 
82. 
Personen, welche mit ekelerregenden oder ansteckenden Krank— 
heiten behaftet sind, ist der Verkehr mit Lebensmitteln, insbesondere 
auch die Teilnahme bei der Herstellung, der Zubereitung, der Aufbe— 
wahrung, dem Transvporte oder der Verabreichung derselben verboten.
	        
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