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Im übrigen richtet sich die Eiserpflicht der Mühlen- und
Wasserwerksbesitzer nach der hier gültigen Eiserordnung vom
16. November 1627 und dem bisher hierorts beobachteten rechts—
verbindlichen Herkommen.
Insbesondere haben die Mühlen- und Wasserwerksbesitzer
die Wehrspitze der unterhalb liegenden Wasserwerke, mit Aus—
nahme der Wasserrechen, stets vom Eise freizuhalten, das große Eis
auf die Seite zu schaffen, anzupflocken und dafür zu sorgen,
daß nur ausgiebig zerkleinertes Eis wegschwimme, das Eis
vor den Rechen ihrer eigenen Wasserwerke auf 1m. Breite und
das Eis unmittelbar unterhalb ihrer Wehre insoweit aufzuhauen,
daß bei Eintritt von Thauwetter das über das Wehr stürzende
Wasser nicht auf die Eisdecke, sondern auf das Unterwasser
rzällt und das Eis um so leichter gehoben wird.
Außerdem ist es jedermann verboten, ohne polizeiliche
Erlaubnis die Eisdecke der Pegnitz zu öffnen.
Die Polizeibehörde kann auf Ansuchen die Mühl- und
Wasserwerksbesitzer der Hadermühle von der im Abs. 1 bezeich—
neten Verpflichtung zum Offenhalten des linken Pegnitzarmes bis
oberhalb der Katharinenmühle entbinden, jedoch müssen auch diese
Werksbesitzer unter allen Umständen den in Abs. 2. dieser Ziffer
festgesetzten Verpflichtungen nachkommen und beim Eintritte von
Thauwetter oder bei Hochwasser mit Eisgang die Pegnitz offen halten.
30) Die städtische Bauabteilung hat mit dem magistra—
tischen Kommissarius fortwährend darauf bedacht zu sein, daß
die bei Hochwasser in Gebrauch kommenden Kähne und sonstigen
Fahrgerätschaften in gutem, brauchbaren Zustande sich befinden.
31) Die zur Kontrole des Uferschutzes besonders nieder—
gesetzte Kommission hat alljährlich die Pegnitzufer, Brücken und
Stege, Mühlen und andere an den Fluß grenzende öffent—
liche und Privatgebäude genau zu besichtigen und die wahr—
genommenen Mißstände zur Beseitigung anzuzeigen.
Uebertretungen vorstehender Bestimmungen unterliegen den
gesetzlichen Strafen.
Ortspol. Vorschr. v. 7. Juni 1872 und bezüglich der
Ziffer 29 ortspol. Vorschr. v. 21. Dezember 1880.
wäheütder LAs. Auf Grund des Art. 94 des P.St. G. B.
3 1) Sobald die beiden städtischen Kollegien für eine Straße
Gaͤrten usiw. des Stadtbezirks die Herstellung eines in das festgestellte Kanal⸗
system passenden oder unter gleicher Voraussetzung den Umbau
eines alten Kanals oder endlich die Verlegung oder den Umbau
der Fischbachleitung beschlossen haben werden, sind die Eigen⸗