Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Im übrigen richtet sich die Eiserpflicht der Mühlen- und 
Wasserwerksbesitzer nach der hier gültigen Eiserordnung vom 
16. November 1627 und dem bisher hierorts beobachteten rechts— 
verbindlichen Herkommen. 
Insbesondere haben die Mühlen- und Wasserwerksbesitzer 
die Wehrspitze der unterhalb liegenden Wasserwerke, mit Aus— 
nahme der Wasserrechen, stets vom Eise freizuhalten, das große Eis 
auf die Seite zu schaffen, anzupflocken und dafür zu sorgen, 
daß nur ausgiebig zerkleinertes Eis wegschwimme, das Eis 
vor den Rechen ihrer eigenen Wasserwerke auf 1m. Breite und 
das Eis unmittelbar unterhalb ihrer Wehre insoweit aufzuhauen, 
daß bei Eintritt von Thauwetter das über das Wehr stürzende 
Wasser nicht auf die Eisdecke, sondern auf das Unterwasser 
rzällt und das Eis um so leichter gehoben wird. 
Außerdem ist es jedermann verboten, ohne polizeiliche 
Erlaubnis die Eisdecke der Pegnitz zu öffnen. 
Die Polizeibehörde kann auf Ansuchen die Mühl- und 
Wasserwerksbesitzer der Hadermühle von der im Abs. 1 bezeich— 
neten Verpflichtung zum Offenhalten des linken Pegnitzarmes bis 
oberhalb der Katharinenmühle entbinden, jedoch müssen auch diese 
Werksbesitzer unter allen Umständen den in Abs. 2. dieser Ziffer 
festgesetzten Verpflichtungen nachkommen und beim Eintritte von 
Thauwetter oder bei Hochwasser mit Eisgang die Pegnitz offen halten. 
30) Die städtische Bauabteilung hat mit dem magistra— 
tischen Kommissarius fortwährend darauf bedacht zu sein, daß 
die bei Hochwasser in Gebrauch kommenden Kähne und sonstigen 
Fahrgerätschaften in gutem, brauchbaren Zustande sich befinden. 
31) Die zur Kontrole des Uferschutzes besonders nieder— 
gesetzte Kommission hat alljährlich die Pegnitzufer, Brücken und 
Stege, Mühlen und andere an den Fluß grenzende öffent— 
liche und Privatgebäude genau zu besichtigen und die wahr— 
genommenen Mißstände zur Beseitigung anzuzeigen. 
Uebertretungen vorstehender Bestimmungen unterliegen den 
gesetzlichen Strafen. 
Ortspol. Vorschr. v. 7. Juni 1872 und bezüglich der 
Ziffer 29 ortspol. Vorschr. v. 21. Dezember 1880. 
wäheütder LAs. Auf Grund des Art. 94 des P.St. G. B. 
3 1) Sobald die beiden städtischen Kollegien für eine Straße 
Gaͤrten usiw. des Stadtbezirks die Herstellung eines in das festgestellte Kanal⸗ 
system passenden oder unter gleicher Voraussetzung den Umbau 
eines alten Kanals oder endlich die Verlegung oder den Umbau 
der Fischbachleitung beschlossen haben werden, sind die Eigen⸗
	        
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