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in der Weise, daß neue Straßen entstehen, so kann er hiezu der Mit—
wirkung der Gemeinde nicht entbehren. Diese ist berechtigt und ver—
pflichtet, die Pläne zu prüfen und zu genehmigen.
Die Genehmigung nun macht sie davon abhängig, daß ihr das
Land zum Straßenkörper abgetreten wird, daß die Straßen so und
nicht anders laufen ꝛc.
Dies mag unter Umständen recht unangenehm sein, läßt sich aber,
wenn man nicht Straßen bekommen will, bei welchen das eine Haus
vor, das andere zurück, das dritte in der Mitte der Straße steht, nicht
vermeiden *). Daß Ausschreitungen dabei vorkommen, habe ich bereits
betont**).
Will also, und damit komme ich auf Ihre letzte Frage, die Erthei—
lung der Genehmigung zu einem Neubau an Bedingungen geknüpft
werden, die Sie nicht für berechtigt halten, so können Sie sich bei der
Regierung von Mittelfranken beschweren und Abänderung des bezäügli—
chen Beschlusses zu erwirken versuchen.
Nach dem Schlußsatz des 8 8 der eingeschickten und wieder mit—
folgenden Bekanntmachung hat sich der Magistrat vorbehalten, in ein—
zelnen Fällen von den generellen Vorschriften abzuweichen.“
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) Im vorliegenden Fall ist aber die Baulinie eingehalten und der Stein des
Anstoßes liegt nur darin, daß dem Staat die andere Hälfte des Baues obliegt und
man denselben nicht zwingen kann, die Straße für erforderlich zu finden, und die nö—
higen Baukosten an den Magistrat zu bezahlen.
*9) Eine solche ist es wohl, wenn auf ein Viereck von 26 Morgen 10 übermäßig
breite Straßen gelegt werden.
(Die Entschließung der kgl. Regierung von Mittelfranken folgt weiter hinten.)
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