Volltext: Die Gewerbefreiheit in Gefahr!

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Belege. 
5) Die Herstellung der Straße geschieht durch die Stadtgemeinde 
auf Kosten der betheiligten Grundbesitzer, welche deshalb die 
nach dem vom Stadtbauamte angefertigten Kostenanschläge 
nöthige bezw. nach der Repartition auf die einzelnen Grund— 
stücke sich ergebende Summe entweder an die Stadtkämmerei 
vor Baubeginn baar einzubezahlen oder durch Kautionsleistung 
oder Hypothekbestellung sicher zu stellen haben. 
Die Ausführung eines polizeilich zulässigen Baues kann be— 
ginnen, sobald die Bedingungen unter Ziffer 1bis8 gegeben, 
und die zur Herstellung des Straßenkörpers nöthigen Erd— 
und Planirungsarbeiten vollendet sind. 
Die fernere Unterhaltung der nach diesen Bedingungen herge— 
stellten Straßen übernimmt die Gemeinde, ohne weitere For— 
derungen an die Privaten zu stellen. 
Auf bereits bestehende und angebaute Wege oder Straßen fin— 
det Vorstehendes keine Anwendung. Auch können durch beson— 
deren Beschluß des Stadtmagistrats im einzelnen Falle Aus⸗ 
nahmen von obigen Grundsätzen zugelassen werden. 
Nürnberg, den 1. Juli 1876. 
E.⸗Nr. 29286. Seiler. 
29 
Schüßler. 
Ferner wurde unterm 28. August bekanntgegeben: 
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„Nunmehr besteht Gesammtbeschluß beider städtischen Kollegien 
darüber, daß bei Kanalbauten für den laufenden Meter der Haus— 
front je 15 Mark Konkurrenzbeitrag von jedem Hausbesitzer be— 
zahlt werden müssen, der einen Seitenkanal in das Hauptrohr 
führt.“ 
Eine weitere Vorschrift, die noch nicht rechtskräftig ist, weil sie 
das Gemeinde⸗-Kollegium noch nicht genehmigt hat, besagte, daß jeder 
Hausbesitzer, der nöthig hat, das Straßenpflaster aufzureißen, wegen 
eines Baus an seinem Hause, oder Ausbesserung seines Kanals ver— 
pflichtet ist, die doppelten Baukosten der ganzen Straße oder des gan— 
zen Platzes beim Magistrat zu hinterlegen. 
Diese Summe wird nach einem Jahr vom Magistrat zurückbezahlt, 
wenn sich nicht ergibt, daß die Straße durch das Aufreißen des Pfla⸗ 
sters gelittenn hat. Der Vorstand des Bauamts begründete dies da— 
durch, daß, wenn ein einziger Stein in Folge nachlässiger Pflasterung 
durch die Räder eines Wagens mehr oder weniger in die Tiefe gedrückt 
wird, das nächste schwerbelastete Wagenrad auch den folgenden Stein
	        
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