Volltext: Volltext

N. 
ö 
Eriter Teil. 
(Siebenkfees S, 86), welche mit ausdrüclidher Einwilligung 
beider Ehegatten gemacht worden; ferner welche mit {till 
ichweigender Einwilligung des anderen Teils mittel8 einer 
im Rechten erlaubten Handlung zum wahren gemeinjanen 
Yırken der ehelichen Gefellichaft Fontrahiert worden: al3 
5. 3. zur Erziehung und zum Unterricht der Rinder 
Wölfern II S. 478, 502. 
23 find mit gegenfeitiger Übereinftimmung oder von beiden 
Ehegatten, einfeitig aber von einem Chegatten zu ehelichen 
Öweden, im Interefje der ehelichen Gemeinichaft fontrahierte 
Schulden. 
Bl. f RA. Bd. XLNI S. 3383, Samm. oberiir. 
Urt. Bd. VI €. 15, VIL €. 375. Beitichr. d. 
UAnm.Ber. XXIII €. 12. 
Einfäufe der Ehefrau für die DBedürfnife des Haus- 
weiensS verpflichten den Ehemann. 
Ob.2b5.6. Roftocrf, 24. November 1879. Seuff. Arch. 
XXXVIII SS. 35. 
Delegation des Mannes befreit auch die Ehefrau. 
München, 11, Mai 1889, Eamml. XIT S. 303. 
Bl. f. RAU, LIV S. 257. 
Die Gemeintchaftlichkeit bei der DVertragichließung muß 
nicht ausdrücklich fein, eS genügt ftilichweigende Geneh- 
niquna. 
Wurffbain S. 185. BZeitichr. d. Anm.Ver. XVII 
S. 325, XXIII €. 183. 
Zechichulden der Männer gehören alto utcht hierher,
	        
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