— 339 —
Nber —
ninderit
von dug
Luidß
leten.
mit behh
zu 48hh
ließun⸗ y
—
vollzehn
entlichundt
wirtschufth
ugelasenn
wrechend hu
selhen huhe
en sind u
Adem Lu
n oder dun
zung, bihn
xcleyrnn
—
wohnen en
V
Ftungen du
der oorltul
108. Einrichtung und Betrieb von Gastwirtschaften; 17. November 1809.
In Rückgebäuden, in unterirdischen Räumen oder in Ober—
geschossen werden, soferne es sich nicht lediglich um die Einrichtung
don Fremdenzimmern in Obergeschossen handelt, Gast- oder Schank—
wirtschaften nur ganz ausnahmsweise und in besonders günstig
gelagerten Fällen zugelassen.
B. BZesondere Anforderungen.
82.
Jede Gast- oder Schankwirtschaft, welche neu eingerichtet wird,
muß ein Zimmer von mindestens 40 Quadratmeter Grundfläche
zum gemeinschaftlichen Aufenthalt der Gäste, Neben- oder Hinter—
zimmer müssen eine Grundfläche von mindestens 20 Quadratmeter
haben. Bei einem jeden Gastzimmer — Haupt- wie Nebenzimmer
muß die Mindesthöhe 83,8 Meter betragen; bei Gastzimmern von
mehr als 50 Quadratmeter Grundfläche hat jedoch die Zimmerhöhe
für ie weitere 5 Quadratmeter 2 Zentimeter mehr zu betragen.
Die Vereinigung getrennter Räume zu einem einzigen Gast⸗
zimmer bedarf der polizeilichen Erlaubnis. Dieselbe kann versagt
verden, wenn nach der Vereinigung das neue Gastzimmer den
fonstigen Anforderungen nicht mehr entsprechen würde.
Gastzimmer in unterirdischen Räumen müssen, vorbehaltlich
der Bestimmung in 81 Absatz II dieser Vorschriften unter Be—
achtung der in 8 33 der allgemeinen Bauordnung vom 31. Jusi 1890)
—DD Vorschriften eingerichtet werden.
833.
Die Gastzimmer müssen hell, luftig und durchaus trocken, mit
festen Fußboöden (von Holz, Zement, Asphalt und dergleichen) sowie
mit verschließbaren Türen und gutschließenden, zum Offnen ein⸗
gerichteten Fenstern, welche einen hinreichenden Zutritt von Luft
und Licht gestatten, ferner mit sonstigen zur Herstellung eines
genügenden Luftwechsels (Abführung schlechter Luft, Zuführung
frischer Luft) und zur genügenden Erwärmung erforderlichen Ein—
richtungen versehen sein.
Die Lüftung ist entweder durch motorisch betriebene Venti—
latoren, die nicht in einen Rauchkamin münden dürfen, oder durch
eigene Kamine von je mindestens 0,1 Quadratmeter Querschnitt und
mit einer dem letzteren entsprechenden Einlaßöffnung zu bewirken.
Diese Abluftkamine dürfen nicht zugleich als Rauchkamine benützt
werden und sollen neben geheizten Kaminen liegen.
INun 8 38 der Bauordnung vom 17. Februar 1901.
*