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134. Erwerb des Heimat- und Burgerrechts: 14. April 1902.
C. Fürgerrechtsgehühren.
8 5.
Die Bürgerrechtsgebühr beträgt:
l) für dahier beheimatete Personen . 50-170 Mark
2) für dahier nicht beheimatete Personen, welche
Angehoͤrige des deutschen Reiches sind .. 100 —170
3) für Nichtreichsangehörige . .200—340
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Von Bezahlung einer Bürgerrechtsgebühr werden auf An⸗
suchen befreit:
) Personen, welche am 1. Juli 1869 ein besteuertes Gewerbe
dahier ausübten,
aktive Mitglieder der hiesigen freiwilligen Feuerwehren, welche
in Nürnberg beheimalet sind und neben einem zehnjährigen
ununterbrochenen Aufenthalt in Nürnberg oder einer ein—
verleibten Vorortsgemeinde eine ununterbrochene zehnjährige
Dienstzeit in einer Nürnberger Feuerwehr oder in der Feuer⸗
wehr einer einverleibten Vorortsgemeinde nachweisen,
aktive Mitglieder der freiwilligen Sanitätskolonne, welche
in Nürnberg beheimatet sind und neben einem fünfzehn⸗—
jährigen ununterbrochenen Aufenthalt in Nürnberg eine un—
unterbrochene fünfzehnjährige Dienstzeit in einer der hiesigen
anerkannten freiwilligen Santatskolonnen nachweisen,
Dienstboten, Gewerbsgehilfen, Lohn- oder Fabrikarbeiter,
welche in Nuürnberg die Heimat besitzen, während der ihrer
Bewerbung um das Bürgerrecht unmittelbar vorhergehenden
fünfzehn Jahre dahier im Altec der Volliährigkeit freiwillig
sich aufgehalten haben und während dieses Zeitraumes von
fünfzehn Jahren bei einem und demselben Dienstherrn oder
Arbeitgeber beschäftigt gewesen find,
Personen, welche während der fünfzehn ihrer Bewerbung um
das Bürgerrecht unmittelbar vorhergehenden Jahre in Nürn—
berg im Alter der Volljährigkeit beheimatet waren, während
dieser Zeit ununterbrochen dahier freiwillig sich aufgehaͤlten,
direkte Steuern an den Staat bezahlt, ihre Verpflichtungen
gegen die Gemeinde- und Armenkasse erfüllt, Armenunterstützung
aber während dieses Zeitraumes weder beansprucht noch er⸗
halten haben.
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