fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

472 — 
134. Erwerb des Heimat- und Burgerrechts: 14. April 1902. 
C. Fürgerrechtsgehühren. 
8 5. 
Die Bürgerrechtsgebühr beträgt: 
l) für dahier beheimatete Personen . 50-170 Mark 
2) für dahier nicht beheimatete Personen, welche 
Angehoͤrige des deutschen Reiches sind .. 100 —170 
3) für Nichtreichsangehörige . .200—340 
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8 
Von Bezahlung einer Bürgerrechtsgebühr werden auf An⸗ 
suchen befreit: 
) Personen, welche am 1. Juli 1869 ein besteuertes Gewerbe 
dahier ausübten, 
aktive Mitglieder der hiesigen freiwilligen Feuerwehren, welche 
in Nürnberg beheimalet sind und neben einem zehnjährigen 
ununterbrochenen Aufenthalt in Nürnberg oder einer ein— 
verleibten Vorortsgemeinde eine ununterbrochene zehnjährige 
Dienstzeit in einer Nürnberger Feuerwehr oder in der Feuer⸗ 
wehr einer einverleibten Vorortsgemeinde nachweisen, 
aktive Mitglieder der freiwilligen Sanitätskolonne, welche 
in Nürnberg beheimatet sind und neben einem fünfzehn⸗— 
jährigen ununterbrochenen Aufenthalt in Nürnberg eine un— 
unterbrochene fünfzehnjährige Dienstzeit in einer der hiesigen 
anerkannten freiwilligen Santatskolonnen nachweisen, 
Dienstboten, Gewerbsgehilfen, Lohn- oder Fabrikarbeiter, 
welche in Nuürnberg die Heimat besitzen, während der ihrer 
Bewerbung um das Bürgerrecht unmittelbar vorhergehenden 
fünfzehn Jahre dahier im Altec der Volliährigkeit freiwillig 
sich aufgehalten haben und während dieses Zeitraumes von 
fünfzehn Jahren bei einem und demselben Dienstherrn oder 
Arbeitgeber beschäftigt gewesen find, 
Personen, welche während der fünfzehn ihrer Bewerbung um 
das Bürgerrecht unmittelbar vorhergehenden Jahre in Nürn— 
berg im Alter der Volljährigkeit beheimatet waren, während 
dieser Zeit ununterbrochen dahier freiwillig sich aufgehaͤlten, 
direkte Steuern an den Staat bezahlt, ihre Verpflichtungen 
gegen die Gemeinde- und Armenkasse erfüllt, Armenunterstützung 
aber während dieses Zeitraumes weder beansprucht noch er⸗ 
halten haben. 
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