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er „Ame zu ainem Ddiener oder gefellen nit mer fugjam ge:
weft“, er verhoffe darum, „nit Huldig fein, ime die be-
gerten zwen bagen zuverabreidhen, were auch HantwerksS ge-
brauch und herkommen nit.“ Die Verordneten des Ulmer
NRat3 Hatten zwar „allerlei freundliche Mittel und Wege“ zu
gütlidhem Vergleich angefchlagen, „fonderlidh auch den artien!
der jüngft zu Mugkpurg aufgerichteten Bolizeiordnung“ be-
treffend die gefcheukten Handwerke angezogen. Doch haben
iefe Artifel bei den Kannengießergefellen nit verfahen
molßlen; fondern fie haben heftig auf des Meifter3 Beftrafung
und Darauf gedrungen, daß fie dem genannten SGefellen, wenn
or hinwegzöge, ausfchenkfen wollten. Der Rat habe den
Befehl gegeben, daß der Meilter dem Sefellen die zwei
Baßen zu erftatten habe, das Ausfchenken des SGefellen aber
habe er nicht erlauben wollen, die Gefellen deswegen auch
jämtlidh in ein Gelübde nehmen laffen, aus Ulın bis auf
weiteren Bejcheid nicht zu entweichen. ES trügen fig nun
derartige Fülle mit diefem und manch anderem gefchenkten
Handwerk oft zu, alfo, daß die SGefellen ihren Meijtern
um gar geringfügiger Urfachen willen aus der Arbeit aus-
stünden, au einander unredlih machten, was3 den Meiftern
‚in viel weg zu mit geringem nachtail und befchwerden
vaicht (gereicht)“, und der jüngft zu Augsburg aufgerichteten
Bolizeiordnung wegen der gefchenkten Handwerke zuwider:
laufe. Darum bäte der Ulmer Kat die Nürnberger um Aus-
funft, mie e3 bei ihnen gehalten werde, vornehmlich, ob fie
in ihrer Stabt den Handwerken das Schenken zum Ein- und
Abzug, desgleidhen au die Strafen und Schmähhändel wie
von alter3 zuließen, oder ob fie das abgeftellt hätten.
Der Nürnberger Rat überfendet den Ulmern anı 25. Sep-
tember 1549 die vom 12. April 1536 datierte Schenkordnung
der Kannengießergefellen zu Nürnberg mit dem Bemerfken,
daß aan der Handwertksichenken halber noch feine Änderuna