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0. Sonntagsruhe für Bäcker; 9. März 1903. — 11. im Handel; 1. 1. Juli 1892 
Dagegen ist der Handel bezw. Verkauf von Brot und Brot— 
waren, wie seither, am 1. Weihnachts⸗ Oster⸗ und Vfinastfeiertage 
in der Zeit von 
5 bis 9 Uhr vormittags und 
von 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr nachmittags, 
dann an den 2. Feiertagen in der Zeit von 
5 bis 9 Uhr vormittags und 
von 11 Uhr vormittags bis 7 Uhr abends 
»rlaubt. 
11. Sonnlagsruhe im Handelsgewerbe. 
Ortsstatut und distriktspolizeiliche Anordnungen vom 1. Juli 1892.) 
Amtsblatt Nr. 75 Seite 1). 
* 
Zzu 88 105b Absatz 2, 142 und 146 4 der Reichsgewerbeordnung. 
81 
Im Handelsgewerbe dürfen, soweit nicht Ausnahmen zuge— 
lassen sind, Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts⸗, 
Oster- und Pfingsttage, dann am Karfreitage überhaupt nicht, im 
übrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger als A 
und zwar von 8 bis 9 Uhr vormittags und von 211 bis 12 Ubr 
mittags beschäftigt werden. 
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82. 
Hinsichtlich des Detailverkaufs wird vorstehende Bestimmung 
dahin eingeschränkt, daß in demselben Gehilfen, Lehrlinge und 
Arbeiter an Sonn- und Festtagen überhaupt nicht beschäftiat 
werden dürfen. 
83. 
Vier Wochen vor Weihnachten dürfen Gehilfen, Lehrlinge und 
Arbeiter im Handelsgewerbe von vormittags 11 Uhr bis abends 
d Uhr beschäftigt werden. 
In den offenen Verkaufsstellen darf jedoch der Gewerbebetrieb 
nur an den beiden Sonntagen vor Weihnaächten stattfinden. 
) Diese Bestimmungen haben eine in nachstehendem Wortlaute bereits 
berücksichtigte Abänderung erfahren durch die distriktspolizeilichen Anordnungen 
vom 24. Januar 1899 (Amtsblatt Nr. 13 Seite 63), ferner vom 16. November 1900 
siehe Seite 12 dieser Sammlung) und 29. Oktoöber 1901 (siehe Seite 15 dieser 
Sammlungq). 
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