Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

S 45. Strafen zweiter Che. 
7199 
Plurde dem Kinde erfter Che nichts oder weniger als 
der Bflichtteil Hinterlafien, fo gebührt dem zweiten Chegatten 
Zuwendung in der Höhe mindeftenz des dem Rinde ge» 
hörigen Pflichtteils. 
Seuff. Arch. Bd. IX S. 228. 
Über den Umfang der lucra nuptiaha in Anwendung 
auf die Nachteile der zweiten Che ef. Bl. f, RA. Bd. XXX 
S. 305; die für die Frau vorgenommene LebensSverficherung 
fällt nicht hierunter, wohl aber die Prämienzahlungen. 
Ergzbl. zu Bd. XXXI u. XXXIL der Bl f. RAU. 
S. 367. Urteil Münden vom 13. November 1885. 
Samml. XI S. 243. Bl. f. RAU. Bd. LI S. 56. 
Goldihmidt, Zeitichr. f. das gelamte Handelsrecht 
XIT ©. 182, XIV S. 631. 
Sebenzverfidherung „zu Ounften der Erben“ ift fein 
Vertrag zu Guniten dritter; die Nerlicherungsiumme gehört 
zum Nachlaß. 
Leipzig, Sanıml. Bd. XXXII S. 164. 
Auch auf die halbe Gewinnung fann nicht zum Nach: 
teile der erftehelidhen Kinder und zum Vorteil des zweit: 
ehelichen Gatten verzichtet werden; 
Brenner S. 66 u. 67. 
obenjo fann auch der Mann der Frau nicht die halbe Ger 
minnuna vermachen, ohne daß fie die Schulden bezahlen dürfe; 
Siebenkees 8 106. 
betr. der unehelidhen Kinder fiehe oben 843, fie können fi nicht 
auf das Verbot berufen, wenn ihre Mutter dasielbe überfhreitet. 
cf. SiebenfeeS $ 118. 
Rerolzheimer, Nürnberger Sntejtaterbredt.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.