S 45. Strafen zweiter Che.
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Plurde dem Kinde erfter Che nichts oder weniger als
der Bflichtteil Hinterlafien, fo gebührt dem zweiten Chegatten
Zuwendung in der Höhe mindeftenz des dem Rinde ge»
hörigen Pflichtteils.
Seuff. Arch. Bd. IX S. 228.
Über den Umfang der lucra nuptiaha in Anwendung
auf die Nachteile der zweiten Che ef. Bl. f, RA. Bd. XXX
S. 305; die für die Frau vorgenommene LebensSverficherung
fällt nicht hierunter, wohl aber die Prämienzahlungen.
Ergzbl. zu Bd. XXXI u. XXXIL der Bl f. RAU.
S. 367. Urteil Münden vom 13. November 1885.
Samml. XI S. 243. Bl. f. RAU. Bd. LI S. 56.
Goldihmidt, Zeitichr. f. das gelamte Handelsrecht
XIT ©. 182, XIV S. 631.
Sebenzverfidherung „zu Ounften der Erben“ ift fein
Vertrag zu Guniten dritter; die Nerlicherungsiumme gehört
zum Nachlaß.
Leipzig, Sanıml. Bd. XXXII S. 164.
Auch auf die halbe Gewinnung fann nicht zum Nach:
teile der erftehelidhen Kinder und zum Vorteil des zweit:
ehelichen Gatten verzichtet werden;
Brenner S. 66 u. 67.
obenjo fann auch der Mann der Frau nicht die halbe Ger
minnuna vermachen, ohne daß fie die Schulden bezahlen dürfe;
Siebenkees 8 106.
betr. der unehelidhen Kinder fiehe oben 843, fie können fi nicht
auf das Verbot berufen, wenn ihre Mutter dasielbe überfhreitet.
cf. SiebenfeeS $ 118.
Rerolzheimer, Nürnberger Sntejtaterbredt.