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Fünfter Abschnitt. Die Ämter der Finanzverwaltung und das Bauamt. 9237 
von denen der Schlagschatz zur Hälfte dem König, zur Hälfte der Stadt 
zufallen. sollte. Auf Grund dieses Privilegs lälst der Rat in den Jahren 
von 1431 bis 1438 münzen, um das massenhaft im Verkehr befindliche 
minderwertige Geld durch vollwichtiges zu ersetzen. Als Münzmeister 
fungiert der nachmalige Leiter der Schmelzhütte, Lutz Steinlinger, der 
das zum Prägen nötige Werkzeug auf Kosten der Stadt besorgt, das tech- 
nische Hilfspersonal aber, wie es scheint, für eigene Rechnung anstellt. 
Seine Werkstatt schlägt er in dem sogenannten Münzhofe auf, den der Rat 
dem Neuen Spital für einen Jahreszins von 8 GG!" abgemietet hat. Als 
Münzmetall dient in erster Linie das vom Rat aufser Kurs gesetzte und 
aufgekaufte schlechte Geld: Die neuhergestellten Münzen werden an die 
Losungstube abgeliefert, um durch deren Vermittlung in den Verkehr zu 
gelangen. Als Lohn steht dem Münzmeister und seiner Gehilfenschaft 
eine uns nicht näher bekannte Prägegebühr zu, die wie alle sonstigen 
Betriebsausgaben ihre Deckung im Schlagschatz findet. Dieser selbst ist 
so reichlich bemessen, dafs er nach Abzug der sämtlichen Unkosten der 
Münzverwaltung im Laufe der acht Jahre, während welcher gemünzt wird, 
einen Reingewinn von rund 2000 &% abwirft, in den sich kraft der Be: 
stimmungen vom Jahre 1422 König und Rat teilen. 
Drittes Kapitel. 
Die Einnehmer der Getfränk- und Gewerbesteuern. 
$ 1. Das Ungeld. 
Das ın Nürnberg erhobene Ungeld ist in der Hauptsache eine all- 
gemeine Wein- und Bierkonsumsteuer. Jedoch wird das zur Stadt aus- 
geführte Getränk mit gewissen Vorbehalten dem am Orte selbst ver- 
brauchten gleichgeachtet, während auf der anderen Seite das für den 
Eigenbedarf geistlicher und adliger Personen eingeführte frei ausgeht. 
Das Ungeld vom Bier beträgt gegen KEinde des vierzehnten Jahr- 
hunderts und wahrscheinlich auch noch in unserer Epoche einen halben 
Gulden vom Fuder. Es wird in der Form einer Brausteuer erhoben. 
Bier von auswärts zu importieren, ist zu diesem Zweck allen nicht pri- 
vilegierten. "Ortsansässigen verboten. Dagegen steht es ihnen frei, in 
ihren Häusern Bier zu brauen und auszuschenken. Nur mufs jeder, der 
brauen will, dies dadurch, dafs er einen „Zeiger“ nach der Strafse hinaus- 
hängt, öffentlich bekannt machen, damit die städtischen Beamten das 
Ungeld von ihm einfordern können. Auch soll niemand mehr als eine 
inzef) ZU prägen,
	        
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