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„der gemeldeten fechs‘ Wochen {ol dur den Landgerichts:
„ Nidhter von SGerichtswegen beiden Theilen verkündet wer:
„den, vor Gericht zu Fommen, nämlid) gegen Fürth oder
„Stein“ 3,
Die Kleidung der auf dem Kampfplaß betagten Kämpfer war
im gedachter Ordnung im 11. Artikel befonders vorgefchrieben, wo
e$ beißt:
„Er foll gekleidet fein mit einem groben wollenen Gewand,
„nümlig Rock, Hofen und Hut aneinander, alles mit Nic:
„Men genäht und ein Kreuz von Leder darauf geheftet,
„ohne alle Leinwand, und foll Haben in feiner Hand ein
„Schild ohne Eijen, fondern allein von Holz, Adern und
„Leim gemacht, mit einem weißen Tuch überzogen und dar:
„inen ein rothes Kreuz genäht fein, in der andern Hand foll
„er haben einen hölzernen Kolben, gedürrt oder gebrannt.“
Der Beklagte war gehalten, auf die ihm zugegangene Ladung
lich zum Kampf einzufinden. Erfdhien er nicht, fo wurde in drei
aufeinander folgenden Serichtstagen fein Ungehorfam Öffentlich aus:
gerufen und gegen ibn mit der Kampfacht verfahren. Die Acht:
Erflärung gefah unter freiem Himmel auf eine feierlihe Weije.
Nicdter und Schöppen erhoben fid von ihren Siten, entblößten
die Häupter und bildeten einen Kreis, in welchen der Kandrichter
und die Landfjhreiber traten; [leiterer verlas das- Urtheil nad der
in der Kampfgeridtsordnung enthaltenden Formel und erjterer {prach
$ mit lauter Stimme wörtlich alio nach: ;
„So nimm N, N, und fein Mecht eigen und Lehen, und
„feße das eigen in das Neichs-Kammer und das Lehen dem
„Lehen: Herrn, von deme oder deme fie zu Lehen rühren,
„Ih verkfündige aug fein Weib zu einer Wittwen, feine
„Kinder zu Waijen, umd theile feinen Leib frey denen
„Bögeln in den Lüften, den Thieren in Feldern, denen
„Fijdhen in den Waffern, und febe Ihm von allen NRechten
„in das Unrecht, und nimm ihn aus den Fried, und jebe
„ifn in den Unfrieb allermännlig, daß niemand an ihme
„gefrevelt Hat, der ihn angreifet von Klage wegen“ 2.