Objekt: Alt-Nürnberg

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werke oder freie Handwerke. Das geschworne Handwerk hatte 
eine Verfassung oder Ordnung, die ihm vom Rugsamt gegeben war. 
hemäß dieser Ordnung wählten die Meister aus ihrer Mitte all— 
ährlich zwei geschworne Meister oder Vorgeher. Dieselben bedurften 
edoch nicht nur der Bestätigung des Rats, sondern sie mußten dem— 
elben auch mit Eid Treue und Gehorsam geloben und sich verpflichten, 
»ie Aufrechthaltung der Ordnung zu überwachen und alle Übertret 
ingen, welche scharf geahndet wurden, beim jüngeren Bürgermeister 
»der beim Rugsamt zur Anzeige zu bringen. Was außer diesem 
Beaufsichtigungsrecht den geschwornen Meistern als den Vertretern 
des geschwornen Handwerks an Befugnissen zustand, war nicht viel. 
Neben der Vornahme der Meisterprüfungen hatten sie die Zulassung 
um Handwerk und zum Meisterrecht zu bestimmen, sowie die Schau 
zei denjenigen Handwerken auszuüben, bei welchen eine solche ein— 
zeführt war. Die Zahl der erlaubten Gesellen, sowie der Lehrlinge 
bei letzteren in der Regel bloß einer — sowie der Lehrzeit — 
je nach dem Handwerk 5356 Jahre — war bei den geschwornen 
Handwerken genau vorgeschrieben. 
Eine besondere Spielart der geschwornen Handwerke waren die 
Jjesperrten Handwerke. Dieselben durften bloß von Nürnberger 
Bürgerskindern ausgeübt werden und es mußte sich in ihnen der 
Lehrjunge ausdrücklich verpflichten, sein Handwerk nirgends anders 
als in seiner Vaterstadt auszuüben. Wenn, wie es öfters vorkam, 
sich nicht genug Lehrjungen meldeten, so war die Einstellung fremder 
Lehrknechte gestattet, doch war es Vorschrift, zuerst solche zů nehmen, 
velche dem nürnbergischen Gebiet angehörten. Zu den gesperrten 
Handwerken gehörten u. a. die Beckenschlager, Brillenmacher, Finger— 
juter, Kompaßmacher, Schellenmacher u. a. 
Das geschworene Handwerk war das eigentliche echte oder Voll— 
handwerk. Viel geringer geschätzt und gleichsam nur als eine Vor— 
stufe des geschwornen Handwerks galt das freie Handwerk oder wie 
es gewöhnlich hieß: die „freie Kunst.“ Bei ihr gab es keine rugs— 
amtlich beglaubigte Ordnung, keine geschwornen Meister, kein Meister— 
tück, keinen „Befähigungsnachweis“; fast möchte man die „freie Kunst“ 
ein Stück moderner Gewerbefreiheit nennen. Und doch ging das 
Trachten jeder „freien Kunst“ nach nichts anderem so sehr, als zum 
geschwornen Handwerk „erhoben“ zu werden. Dies geschah wohl 
weniger deshalb, um handwerklich für voll angesehen zu werden, als 
um der Vorteile teilhaftig zu werden, welche das geschworne Hand— 
werk hinsichtlich der Abwehr einer schädlichen Konkurrenz bot. Da 
dem Zugang zu einer „freien Kunst“ keine Schranken gesetzt waren, 
so hatte die Pfuscherei in derselben freien Spielraum, derjenige nun, 
Rösel, Alt-Nürnberg.
	        
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