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tum oder eine ähnliche Gelegenheit (cf. Nr, 348) vor-
läge, würde ja auch das ganze Handwerk dazu „ge-
betten“ worden sein. Das Verhältnis der beiden Ver-
lässe fasse ich so auf, dass die in Nr. 1400 angeordnete
Befragung der Geschworenen ergeben hat, dass die
Gesellen, nicht sie selber die Schuldigen gewesen sind.
Daraufhin dann die Strafverfügung gegen jene in
1411. Die Geschworenen werden unmittelbar mit der
Sache gar nichts zu tun gehabt haben, denn sie legen
selber Fürsprache beim Rat für die Gesellen ein,
vgl. Nr. 1413, welcher fortfährt und dhweil sie meinen
herren zum heiligtumb gedient haben, ist den knechten
ir straff nachgelassen. Hier ist offenbar die Mit-
wirkung des Handwerks beim letzten Feste der Aus-
stellung der Reichsreliquien unmissverständlich gemeint,
und es ist interessant, wie ein doch rund ein halbes
Jahr zurückliegender Dienst den Rat so milde stimmen
konnte. Sollte man daraus schliessen dürfen, dass die
Beteiligung an der letzten Zeigung des Heiltums von
beiden Parteien als etwas Grosses empfunden wurde?
Für den inneren Zusammenhalt der Meister und Ge-
sellen spricht das Eintreten der ersten für diese, und
man sieht, dass nicht etwa nur der junge Nachwuchs
sich vom Rate nichts gefallen lassen wollte. *
Dieser Vorfall hat offenbar die Frage, wie weit
innerhalb der Gesellen eine eigene Gerichtsbarkeit be-
stehe und rechtens sei, in Fluss gebracht. Am 12. XI.
lässt der Rat sie vernehmen, in was sachen sy irem
geprauch nach einander ze straffen vermaynen (Nr. 1418).
Der Nachdruck dürfte auf dem vermaynen liegen; denn
von einem wirklichen, tatsächlichen „Gebrauch“ kann
doch wohl nicht die Rede sein. Der Rat möchte wissen,
welche Fälle nach Meinung der Gesellen einer zu kon-
stituierenden Eigengerichtsbarkeit zugewiesen werden