Metadaten: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

134 ZTritter Zeil. 847, Grbfolg außer vermw. unchel. Verhältniffen. 
S 128, Weber S46C Lahner 3301*%* ef. Ur 
teil Münden vom 6. Zuh 1587 Zamml. München 
Bd. \. € 495 4u.496. BLLNY N XLIHN S. 277. 
Muf ähnlidc GÖemeinde-Anftalten, 3. 3. das Norisitift, 
findet das Hoditionaldefret feine Anwendung. 
el 5 10 hr Saßungen der gemeindlichen Verpfle- 
gungsaulalt Noris vom 21. Oftober 1890. 
IlochH 1. 3u erwähnen der art. 7 des Gejekes vom 
29, April 1862 bie öffentliche Arnen- und Krankenpflege 
betr., in Fahlung ber Novelle vom C. Februar 1888, wor: 
nach die Öffentlichen Yımenpflegen, jJowie die zur Unter 
tüßung verbundenen öffentlichen Kajjen aus dem Nachlajı 
der von ihnen im Vaufe der leßten fünf? Jahre vor einge 
retenem od unterftüßten Rerjonen vollen Erjaßg für die 
gewährte Unterfiüßung vevianc uch, wenn nicht arıne 
Noterben voizailuc AL ”  "Aißte von einer 
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