5 28. Teilungsgrundjäge, Neberlofung und Einjtandareht. Yk
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Mehrerlöjes zu fihern und das Cinftandsrecdht al3 eine mirf-
(iche Dispofitionsbeihränkung zweifelloS in zweiter Rubrik
einzutragen ijt, befteht fein Bedürhuis, dem Eintrag der
Überlofungshälfte in zweiter Rubrik eine weiter gehende be:
icränkfende Wirkung, als die angegebene, beizulegen. Des:
halb it auch der Befiger in der Verpfändungsbefugnis
hezüglidh der fraglichen SImnmobilien durch den in Rede
itebenden Eintrag nicht weiter bejhränkt.
Ob die für den Fall einer Verpfändung bei den Ge:
richten bisher beobachtete Übung, dem Überlofungsanipruch
por den Ipäteren Hypotheken ein Borzugs« und fogar Ser
parationSrecht einzuräumen, geietlich begründet lt, fanı
hier, meil nicht den Segenftand der Belehwerde und der
(Enticheidung bildend, unerörtert bleiben; LFeineSfall® aber
fann der Umftand, daß das Hypothefenamt jene Übung für
sine in Gefeg nicht begründete erachtet, für dasfelbe einen
Srund abgeben, den Eintrag der Überlofungshälite über-
Haupt zu verweigern. Senne Frage zum Austrag zu bringen,
nuß vielmehr den Beteiligten überlaffen werden, die Kch
durch die erwähnte Übung im einzelnen Fall in ihren Rechten
jür benachteiligt halten folten,
Kür den gegebenen Fall genügt es, daß, mie nunmehr
durgethan, von den Beteiligten eine wirfliche Dispofitions:
beichränfung mit beitinmtem Inhalt vereinbart wurde 1010
daß diefe Vereinbarung mit den Neftimmungen des Hypo-
thefengejebeS und den SGrundfägen der Hypothekfenverfallung
nicht im Widerfpruch iteht.
Boi diefer Sachlage exweift fich Die Ablehnung des