Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

5 28. Teilungsgrundjäge, Neberlofung und Einjtandareht. Yk 
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Mehrerlöjes zu fihern und das Cinftandsrecdht al3 eine mirf- 
(iche Dispofitionsbeihränkung zweifelloS in zweiter Rubrik 
einzutragen ijt, befteht fein Bedürhuis, dem Eintrag der 
Überlofungshälfte in zweiter Rubrik eine weiter gehende be: 
icränkfende Wirkung, als die angegebene, beizulegen. Des: 
halb it auch der Befiger in der Verpfändungsbefugnis 
hezüglidh der fraglichen SImnmobilien durch den in Rede 
itebenden Eintrag nicht weiter bejhränkt. 
Ob die für den Fall einer Verpfändung bei den Ge: 
richten bisher beobachtete Übung, dem Überlofungsanipruch 
por den Ipäteren Hypotheken ein Borzugs« und fogar Ser 
parationSrecht einzuräumen, geietlich begründet lt, fanı 
hier, meil nicht den Segenftand der Belehwerde und der 
(Enticheidung bildend, unerörtert bleiben; LFeineSfall® aber 
fann der Umftand, daß das Hypothefenamt jene Übung für 
sine in Gefeg nicht begründete erachtet, für dasfelbe einen 
Srund abgeben, den Eintrag der Überlofungshälite über- 
Haupt zu verweigern. Senne Frage zum Austrag zu bringen, 
nuß vielmehr den Beteiligten überlaffen werden, die Kch 
durch die erwähnte Übung im einzelnen Fall in ihren Rechten 
jür benachteiligt halten folten, 
Kür den gegebenen Fall genügt es, daß, mie nunmehr 
durgethan, von den Beteiligten eine wirfliche Dispofitions: 
beichränfung mit beitinmtem Inhalt vereinbart wurde 1010 
daß diefe Vereinbarung mit den Neftimmungen des Hypo- 
thefengejebeS und den SGrundfägen der Hypothekfenverfallung 
nicht im Widerfpruch iteht. 
Boi diefer Sachlage exweift fich Die Ablehnung des
	        
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