Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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133. Satzungen für das Leihhaus; 26. März 1891. 
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zahlung aus der Stadtkassa, sondern sind auf die Gebühren an— 
gewiesen, welche sich nach dem gegenwaͤrtigen Ortsstatut von den 
durch ihre Vermittlung Verpfändenden anzusprechen haben. 
Ihre Geschäftsführung ist durch eine Dienstesanweisung 
geregelt und wird amtlich überwacht. 
Die Stadtgemeinde Nürnberg übernimmt jedoch für die 
Geschäftsführung dieser Bediensteten und insbesondere auch für die 
Aufbewahrung der Pfänder durch dieselben keinerlei Haftung. 
8 11. 
Von Kindern unter 14 Jahren darf weder die Leihhaus⸗ 
verwaltung, noch ein Pfandvermittler ein Pfand annehmen. 
812. 
Wird das Pfand von dem Verpfänder oder von dessen Be— 
guftragtem unmittelbar in das Leihhaus gebracht, so erhält der 
Uberbringer sofort nach dessen Annahme das hiefür bewilligte Vor— 
lehen und einen Pfandschein (Amtsschein genannt), welcher die Be— 
zeichnung des Pfandes, die Schätzungs- und die Vorlehenssumme, 
den Tag der Verpfändung und die Kreditfrist sowie die Bestimmungen 
über die zu bezahlenden Zinsen und Gebühren enthält. 
8 13. 
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Wird ein Pfand behufs der Verpfändung einem Pfandver— 
mittler (oder einer Pfandvermittlerin) übergeben, so hat dieser 
sofort gegen Empfangnahme desseiben dem überbringer als 
Empfangsbestätigung einen sogenannten „Interimsschein“ zu 
hehaändigen, welcher die Bezeichnung des Pfandes, den Tag der 
Ubergabe, den Namen des Pfandvermittlers und den Betrag des 
etwa von demselben verabfolgten Vorschusses nebst den entsprechen— 
den Belehrungen des Verpfänders enthält. 
Dieser Interimsschein muß binnen längstens zehn Tagen 
zu dem Pfandvermittler zurückgebracht und von diesem Zug um 
Zug das Vorlehen und der Amtsschein oder, wenn das Pfand von 
der Leihhgusverwaltung nicht angenommen worden ist, dieses selbst 
an den Überbringer verabfolgt werden. 
Ohne Rückgabe des Interimsscheines sind die Pfandvermittler 
zu dieser Verabfolgung nicht verpflichtet. Lassen sie sich zu der— 
selben gleichwohl herbei, so geschiebt dies auf ihre eigene Wag und 
Gefahr und sie sind deshalb auch berechtigt, die Verabfolgung in 
diesem Falle von vorgängiger Sicherstellung gegen Ansprüche eines 
etwaigen Besitzers des Juterimsscheines abhängig zu machen.
	        
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