AU
nahm und von diesem dem Handwerk im Notfalle
abgab. Diese Beteiligung des Rates am Import kann
mehrere Gründe haben. Möglicherweise importierte
er nur das für seine eigenen Aufträge benötigte Roh-
material, das er dann dem betreffenden, zu beschäftigen-
den Meister übergab. Oder aber haben wir es mit
einer Finanzspekulation zu tun, indem man einfach
einen Teil des Ertrags aus dem Zwischenhandel statt
in die Tasche der „Eisenkäuffel“ in den Stadtsäckel
fliessen lassen wollte. Endlich kann es auch ein Aus-
fiuss des Bemühens sein, möglichst alle unreelle Han-
tierung und Geschäftsgebarung auszuschliessen. Hatte
doch so der Rat die Sicherheit, dass das verwendete
Material fehlerfrei war und den Aufforderungen der
beaufsichtigenden Beamten sowie des kaufenden Publi-
kums entsprach. Und somit stellt sich jene Über-
lassung eines Hammers an das Handwerk selber
ferner dar als ein Vertrauensbeweis für das Plattner-
handwerk, dem es — natürlich unter steter Aufsicht
des Rates — nun seinerseits überlassen blieb, für gute
Arbeit zu sorgen. Der Rat sieht einen Hammer von
drei Zentner Schwere vor, doch scheint es ihm nicht
unangenehm zu sein, wenn die Handwerksmeister sich
mit einem leichteren begnügen würden, Die Erstellung
der Baulichkeiten nimmt der Rat ebenfalls auf seine
Rechnung, doch sollen notwendig werdende Reparaturen
innerhalb der drei Jahre vom Handwerk getragen
werden. Der gleiche Verlass enthält dann noch die
Aufforderung: item so sollen alle meister des platner-
hantwerks dem gesetz, wie das uf die gegeben
supplication der platner geratschlagt wirt, underworffen
sein und uf das zaichen arbaiten aussgenommen die
vir hantschuhmacher, doch sol das vor auch gerat-
schlagt werden. Diese Bestimmung. schliesst sich an