Metadaten: Notizen zu den Ausstellungsgegenständen des k. bayer. Staatsministeriums des Innern [Bayerische Landes-Industrie-, Gewerbe- und Kunstausstellung zu Nürnberg 1896]

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Nach Fertigstellung aller Ausarbeitungen werden dieselben 
sammt allen gepflogenen Verhandlungen und Projektirungen der 
Commission vorgelegt, von dieser durchgeprüft, geordnet und 
zusammengestellt. Von diesem Stadium an ist die Flurbereinigungs- 
commission verwaltungsrechtliche Instanz und Stelle, 
indem sie nun auf Grund der gepflogenen und technisch geprüf- 
ten Verhandlungen und Ausarbeitungen den Endentscheid 
erlässt, hiedurch das Unternehmen entweder genehmigt, oder 
ablehnt, die erforderlichen Anordnungen über die Art und Weise 
desselben festsetzt, den Ausspruch über die Zwangsbethei- 
ligung (art. 3 d. Ges.) , über allenfallsige Zwangsenteig- 
nungen (art. 4 und 30 d. Ges.) und endlich über den Kosten: 
punkt (art. 34 d. Ges.) fällt. 
Gegen den Kudentscheid ist Beschwerde an den Verwalt 
ıngs-Gerichtshof zulässig. 
Definitive Ergebnisse der Geschäftsthätigkeit der 
Flurbereinigungs-Commission, 
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1890| 
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925 447 6829 3281 224555 
897: 425 13891 6871 3813 770 
153; 637 13302 6477 362 822 
129/ 151 21487 10524 422 300 
‚660 580. 27755 13684, 662 099 
. 12024 783. 25703 12737) 420331 
© 1 ähm 112080 930| 22479 11106| 613 979 
Sa. 1163| G7| 96 | 8675 1160 | 3/9881] 953[131446| 6163013019876 
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