König Ludwig J.
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dortigen Gendarmerie-Kommando von kurzer Hand die Veranstaltung
zu treffen, daß diesem Kommando, ohne jedoch den Gang der Unter—
fuchung dadurch aufzuhalten, die Einsicht der Magistrats-Akten, sowie
erforderlichenfalls der gerichtlichen Verhandlungen von Zeit zu Zeit
gestattet werde, damit auch die Gendarmerie zur völligen Entdeckung
des Thäters kräftig mitwirken und nach Umständen das richterliche
Verfahren unterstützen kann, wozu die Gendarmerie nach einer von
dem Regierungs-Präsidium dem Appell.-Gerichts-Präsidium gemachten
Zusicherung noch besonders angewiesen werden wird. Vernehmungen
von nur einiger Erheblichkeit sind nicht durch Requisition an andere
Gerichte, sondern durch das Untersuchungs-Gericht selbst und zwar
nötigenfalls und, wie es der Zweck der Beschleunigung oder eine
andere Rücksicht erheischt, an Ort und Stelle vorzunehmen. Ins⸗
besondere sind die allenfalls nötigen Augenscheine von dem Inqui⸗
renten selbst einzunehmen und zwar mit Zuziehung des erforderlichen
Personals von der Gendarmerie und gewandter Polizeisoldaten.
Das Kagl. Appellations-Gericht vertraut zu dem Diensteifer des Inqui⸗
renten, Kgl. Kreis- und Stadt-Gerichts-Rats Frhr. v. Röder, daß
derselbe diese wichtige Untersuchung mit Fleiß und Umsicht führen
und alle Kräfte aufbieten werde, bei den vorgefallenen Ereignissen,
welche für die Menschheit () und die Strafrechtspflege des bayrischen
Vaterlandes von gleich hohem Interesse sind, der Wahrheit auf den
Grund zu kommen und wo möglich aktenmäßige Gewißheit in der
Sache herzustellen.“
Zugleich erstattete das Appellations-Gericht über den Vorfall
Bericht an das Staats-Ministerium der Justiz. Am Schlusse dieses
Berichtes heißt es:
„Wegen der bedrohten Sicherheit und bei dem Interesse, welches
Hausers Schicksal auch außer Bayern eingeflößt hat, muß dem Staate
an der Entdeckung des Thäters alles gelegen sein, und wir bitten
daher uns zu ermächtigen, in einer öffentlichen Bekanntmachung eine
Belohnung von 100 Dukaten auf die Entdeckung des Thäters setzen
zu lassen.“
Es erfolgte am 1. November 1829 ein von König Ludwig J.
unterzeichnetes Reskript: