Objekt: 1828-1833 (1. Band)

König Ludwig J. 
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dortigen Gendarmerie-Kommando von kurzer Hand die Veranstaltung 
zu treffen, daß diesem Kommando, ohne jedoch den Gang der Unter— 
fuchung dadurch aufzuhalten, die Einsicht der Magistrats-Akten, sowie 
erforderlichenfalls der gerichtlichen Verhandlungen von Zeit zu Zeit 
gestattet werde, damit auch die Gendarmerie zur völligen Entdeckung 
des Thäters kräftig mitwirken und nach Umständen das richterliche 
Verfahren unterstützen kann, wozu die Gendarmerie nach einer von 
dem Regierungs-Präsidium dem Appell.-Gerichts-Präsidium gemachten 
Zusicherung noch besonders angewiesen werden wird. Vernehmungen 
von nur einiger Erheblichkeit sind nicht durch Requisition an andere 
Gerichte, sondern durch das Untersuchungs-Gericht selbst und zwar 
nötigenfalls und, wie es der Zweck der Beschleunigung oder eine 
andere Rücksicht erheischt, an Ort und Stelle vorzunehmen. Ins⸗ 
besondere sind die allenfalls nötigen Augenscheine von dem Inqui⸗ 
renten selbst einzunehmen und zwar mit Zuziehung des erforderlichen 
Personals von der Gendarmerie und gewandter Polizeisoldaten. 
Das Kagl. Appellations-Gericht vertraut zu dem Diensteifer des Inqui⸗ 
renten, Kgl. Kreis- und Stadt-Gerichts-Rats Frhr. v. Röder, daß 
derselbe diese wichtige Untersuchung mit Fleiß und Umsicht führen 
und alle Kräfte aufbieten werde, bei den vorgefallenen Ereignissen, 
welche für die Menschheit () und die Strafrechtspflege des bayrischen 
Vaterlandes von gleich hohem Interesse sind, der Wahrheit auf den 
Grund zu kommen und wo möglich aktenmäßige Gewißheit in der 
Sache herzustellen.“ 
Zugleich erstattete das Appellations-Gericht über den Vorfall 
Bericht an das Staats-Ministerium der Justiz. Am Schlusse dieses 
Berichtes heißt es: 
„Wegen der bedrohten Sicherheit und bei dem Interesse, welches 
Hausers Schicksal auch außer Bayern eingeflößt hat, muß dem Staate 
an der Entdeckung des Thäters alles gelegen sein, und wir bitten 
daher uns zu ermächtigen, in einer öffentlichen Bekanntmachung eine 
Belohnung von 100 Dukaten auf die Entdeckung des Thäters setzen 
zu lassen.“ 
Es erfolgte am 1. November 1829 ein von König Ludwig J. 
unterzeichnetes Reskript:
	        
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