X
Stehenlassen von Gespannen, Aussträngen.
Z8 15. Bespanntes Fuhrwerk darf auf öffentlichen
Straßen (vergl. 8 1) ohne Aufsicht nicht stehen bleiben.
Bei momentaner Entfernung des Fuhrwerksleiters hat derselbe
das Gespann an der Innenseite auszusträngen.
Das gänzliche Aussträngen der Gespanne und das
Aussträngen an der Außenseite derselben als Sicherheits—
maßregel gegen das Durchgehen derselben ist nicht zulässig.
Im Uebrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des
Reichsstrafgesetzbuches (3 366 Ziff. 5).
Einhaltung der Fahrbahn, Sperrmaßregeln.
z 16. Der Fuhrwerksverkehr hat sich, Nothfälle und
den Verkehr der Kinderwägen ausgenommen, ausschließlich
auf den dafür bestimmten Fahrdämmen zu bewegen. An
abschüssigen Stellen des Stadtbezirks sind Fuhrwerke durch
Einlegung des Radschuhes, durch Anwendung von Rad—
sperrschleifen oder Bremsvorrichtungen und bei Winterglätte
durch Anbringung von Eisketten, Eisschrauben oder in sonstiger,
den Straßenkörper nicht schädigender Weise zu hemmen.
Alle Fuhrwerke, welche an abschüssigen Stellen des Stadt—
bezirkes, sei es mit oder ohne polizeiliche Erlaubniß, unbe—
spannt aufgestellt werden, sind vor dem Abrollen in der
Weise zu sichern, daß an einem der Hinterräder eine mit
Haken versehene, kräftige Sperrkette angebracht wird, welche
straff anzuziehen ist.
Die Anbringung der Sperrkette hat sofort bei Aufstellung
des Fuhrwerkes an abschüssiger Stelle und jedenfalls noch
vor dem Ausspannen der Zugthiere zu geschehen.
Ausschluß des Fuhrwerksverkehrs.
817. Der Benützung durch Fuhrwerk überhaupt sind
entzogen:
a) Straßen und Plätze, welche durch angebrachte
Ketten, aufgestellte Tafeln oder auf sonstige Art
als abgesperrt bezeichnet sind;