Volltext: Festgabe zur 14. Hauptversammlung des Bayer. Volksschullehrer-Vereins

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6. Die Dauer der Verwesung erledigter Stellen. 
7. Beaufsichtigung und Leitung. Gezirksaufseher, Kreisschulräte, Unterrichts— 
minister. Wer soll dazu berufen werden?) 
C. Besoldung. 
8. Erhöhung derselben nach Dienstjahren? 
9. Beförderung. 
10. Sorge für 'die Hinterbliebenen des Lehrers durch den Staat. (In welcher 
Art soll sie stattfinden? Witwenkassen?) 
Die Ergebnisse der Beratungen sollen für den Entwurf einer Denkschrift an 
die Abgeordneten des Reiches und an das Staatsministerium benützt werden. 
Nürnberg, im Dezember 1848. 
Der Zentral-Volksschullehrer-Verein. 
Das Resultat dieser Erhebungen bildete eine vom Nürnberger 
Zentral⸗)Lehrerverein verfaßte und am 31. März 1849 erschienene, 62 Seiten 
sarke Broschüre, betitelt:; „Grundsätze und Plan der künftigen Volks— 
dildung. Eine Denkschrift, den Abgeordneten des Reiches gewidmet. Nürnberg. 
Druck von Wilhelm Tummel“, die in 81 Paragraphen all jene Wünsche, welche die 
fränkische Lehrerschaft damaliger Zeit betreffs ihrer und der Schule beseelte, in 
trefflicher Weise darlegte und begründete. 
Es dürfte angezeigt sein, einige Mitteilungen daraus hier folgen zu lassen. 
Das Vorwort hatte folgenden Wortlaut: 
„Es darf ohne Zweifel als ein erfreuliches Zeichen der Zeit betrachtet werden, 
daß mitten im Drange der staatlichen Umformung fast überall der Ruf nach einer 
besseren Volksbildung laut wurde. 
Nun durften zwar die Volksschullehrer bisher über Angelegenheiten ihres Berufes 
am gehörigen Orte nicht reden; sie wurden zu den Beratungen über die Volksbildung 
gar nicht zugelassen; aber für die Zukunft wird es doch zu Recht bestehen, daß, wer 
eine Sache gelernt hat und treibt, darüber auch vor allen Andern seine Stimme abzu— 
hehen hgbe, und daß sodann diefer Stimme auch die gebührende Berücksichtigung zu— 
teil werde. 
Ob indessen ein solches Recht anerkannt wird, oder nicht: die Volksschullehrer 
in Franken fühlten sich berufen, ihre Ansichten über die künftige Volksbildung in 
allgemeinen Umrissen auszusprechen. Daher sind sie in Vereine zusammengetreten, um 
durch gemeinschaftliche Beratungen die Grundzüge eines Schulgesetzes für das künftige 
Volksschulwesen zu entwerfen. Aus diesen Beratungen der einzelnen Vereine entstand 
zuletzt die vorliegende Schrift. Sie ist bestimmt, der hohen Kammer der Abgeordneten 
borgelegt zu werden, ob sie etwa als geeignet befunden wird, einer Verbesserung des 
Volksschulwesens zur Grundlage zu dienen. 
Wer von den Volksschullehrern sich zu den darin niedergelegten Ansichten bekennt, 
bezeugt dies durch seines Namens Unterschrift. 
Nürnberg, den 31. März 1849. 
Der Zentral-Volksschullehrerverein.“ 
In 8 4 heißt es: 
Wäs die allgemeine Volksbildung betrifft, so muß sie auf eine Stufe 
gebracht werden, auf welcher das ganze Volk fähig ist, sowohl die Zwecke des Staates 
fafsen, als auch die Gesetzgebung zur Errichtung dieser Zwecke würdigen zu können. Es 
muß fähig sein, die Zwecke des Staates zu erkennen, damit es bereitwillig thue und 
gebe, was zur Erreichung derselben erforderlich ist. Es muß fähig sein, die Gesetz— 
gebung zu würdigen, damit es sehe, durch diese, und durch keine andere Gesetze, seien 
die Zwecke des Staates zu erreichen.. 9 
Es ist, soll das Volk feine Freiheit sich unverkümmert erhalten können, unerläßlich, 
daß dasselbe eine Bildung empfängt, vermöge deren es die Zwecke des Staates zu 
erkennen, und die Gesetzgebung zu beurteilen fähig ist. .. 
Aus 89: 
Jede ungebrauchte Kraft ist ein Verlust für den Staat, und da dieser nicht 
wissen kann, wo in seinem Bereiche die edelsten Anlagen sich befinden, welche, ent⸗
	        
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