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3weiter Teil. Zweiter Ubfhnitt.
Auf gleichen Standpunkt fteht das Urteil dez Reichs:
oberhandelSgerichts Leipzig — Entid. d. ROHG. Bd. XXI
S. 166 — vom 16. Januar 1878, wornacdh) die Abrede,
daß ein von einem Einzelfaufmann betriebenes Handels:
geichäft von feiner Witwe und Kindern nach den Regeln
der partifularrechtlih beftehenden fortgejeßten Bütergemein-
Ichaft fortgeführt werden Toll, nicht die Errichtung einer
offenen Handel2gejellichaft zwilchen der Witwe und den Min.
dern bedeutet. cf, auch Entich. d. ROOHSG. Bd. XI S. 101.
S 25. Snventur.
Dieler ideale Zuitand des Eigens im unverteilten Gut,
dieje markierte Zweiung mit unfichtbarer Süterhalbierung,
welche in ihrem Schoße latent die reale Teilung und ficht:
are Entzweiung unverfennbar trug, drängte von jelbit
namentlich in einer Stadt, deren Bürger gute Kaufleute und
Rechner überall ängitlid „auf das Kommerz“ Rückjficht neh-
men, deren Schriftjteller die vermögensrechtlidhen Wirkungen
der Che in das Profruftesbett der römt}chrechtlidhen societas
jwängten,!) das Soll und Haben der Chegemeinichaft als
bald zu Buch zu ftellen. Die Inventurpflicht wurde auch
ihon in den älteren Meformationen (it. XVIIL Gel. 2)
ausdrücklich der Eltern auferlen‘ “ die neue Reformation
"So ©. 6. Hofmann von Gewinnung der Cheleuthe
5.38 u. fg. Sahnez ' 60) ind, De successione con-
jugum ©. 41.
?) cf. Simon Tobias Wölder, De con- et discon-
venientlis juris communis et statutarii Norimbergensis
1u0ad materiam inventarii. GBieBen 1710, S. 16 mu. Ta.