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Dritter Abschnitt. Die Ämter für Rechtspflege. 209. 
Nürnberger Bürgern und ihren Hintersassen auf dem Lande oder zwischen 
diesen selbst entstehen, ihm zur gerichtlichen Entscheidung unterbreitet 
werden; und diesem Verlangen wird in der That auch in weitestem Um- 
fange entsprochen. Ja es kommt sogar nicht selten vor, dafs auch Hinter- 
sassen. fremder Herren sich infolge der ungeordneten Gerichtsverhältnisse, 
die auf dem Lande herrschen, nach Nürnberg wenden, um vor dem Rat 
Recht zu fordern und Recht zu nehmen. Da der Rat aber aufser stande 
war, all die zahlreichen Klagen, die infolgedessen von seiten der Grund- 
herren und der in der Umgebung der Stadt angesessenen Bauern an ihn 
gelangten, selbst zu untersuchen und abzuurteilen, so hatte er bereits im 
vierzehnten Jahrhundert ein eigenes Gericht eingesetzt, das sie in seinem 
Namen entscheiden sollte. Gegen die KErkenntnisse dieses „Bauern- 
gerichts“ scheint eine Berufung nicht zulässig gewesen zu sein. Wohl 
aber durfte das Gericht selbst Fälle, die ihm zu schwierig dünkten, zur 
definitiven Entscheidung an den Rat bringen. Es tagt jeden Sonnabend 
nachmittag drei Stunden lang, kann aber zur Erledigung der „langen“ 
Gerichtshändel auch aufserordentliche Sitzungen abhalten. Als Gerichts- 
lokal dient ein Zimmer des Rathauses. Die Leitung der Verhandlungen 
liegt in unserer Epoche, wie es scheint, in den Händen eines dazu depu: 
tierten Alten Genannten. Als Urteiler fungieren acht bis neun Bauern: 
schöffen, die der Rat alljährlich aus den adligen Dienern der Stadt aus- 
wählt. Ihre Namen sind uns nur für das Jahr 1430 bekannt. Damals 
bekleideten das Amt dem Ämterbüchlein zufolge: K. Fribertshofer, 5. 
Huter, R. von Eben, P. Heidenaber, F. Hofstetter, F. Weidner, H. Höhel. 
Später galt das Amt des Bauernschöffen als Vorstufe zur Erlangung der 
Ratswürde und wurde demgemäfs von den jüngeren Söhnen der rats- 
fähigen Geschlechter verwaltet. Jeder Beisitzer erhält für die Teilnahme 
an der Gerichtssitzung ein Präsenzgeld von 4 %. Wer das Gericht un- 
entschuldigt versäumt, verliert nicht nur diese Einnahme, sondern hat auch 
noch vom Rat Strafe zu gewärtigen. Der jeweilig regierende Jüngere 
Bürgermeister ist verpflichtet, an den seiner Frage folgenden nächsten 
vier Samstagen das Bauerngericht zu revidieren, um die Namen der feh- 
(enden Schöffen festzustellen. 
Die Ausfertigung der Erkenntnisse und gerichtlichen Beurkundungen 
liegt dem Gerichtsschreiber am Bauerngericht ob, der als Besoldung die 
von den Parteien zu zahlenden Schreibergebühren empfängt. Bis 1439 
bekleidete der uns bereits bekannte Johannes Dürrschmid dieses Amt. 
Sein Nachfolger war der Kanzleischreiber Johannes Dumen. Seit 1434 
fungiert der Gerichtsschreiber am Bauerngericht im Nebenamt, wie schon 
bemerkt, als Haderschreiber. 
Sander, Nürnberg.
	        
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