Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

293 — 
92. Schlachthofordnung; 6. April 1901. 
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überhaupt, hat derjenige, welcher schlachtet oder diese Einrichtungen 
benützt, Gebühren gemäß der Ordnung der Gebühren für die Be— 
nützung des Schlacht- und Viehhofes an die Gemeinde zu bezahlen. 
Diese Gebühren haben die Besitzer der Viehstücke auch zu entrichten, 
wenn sie die fraglichen Arbeiten durch dritte vornehmen lassen, oder 
wenn dieselben für sie von amtswegen vorgenommen werden. 
883. 
Für solche im Schlachthofe zur Schlachtung kommende Tiere 
ist außerdem noch vor der Schlachtung bei der Hebestelle des 
Schlachthofes der Fleischaufschlag nach Maßgabe der jeweils 
bestehenden Fleischaufschlagsordnung zu entrichten. 
Das letztere gilt auch von den dorthin zur Aufarbeitung oder 
zur Untersuchung verbrachten geschlachteten Tieren sowie von dem 
zur Untersuchung dort eingefuͤhrten Fleische usw., soweit die Be— 
zahlung des Fleischaufschlages nachweislich nicht bereits erfolgt ist. 
8 84. 
Für Viehstücke, welche, ohne den Viehhof zu berühren, dem 
Schlachthofe unmittelbar zugeführt werden, gleichviel, ob sie mit 
oder ohne Benützung des Viehhofgeleises eingebracht werden, sind 
Einbringgebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten. 
Die Futtergebühren sind für den Schlachthof die gleichen wie 
für den Viehhof. Für den Absonderungshof gelten die Bestimmungen 
bder 88 77 und 78 der Schlachthofordnung. 
Im übrigen ist bezüglich der zu entrichtenden Gebühren die 
jeweils bestehende Gebührenordnung maßgebend. 
885 
Fleisch- und Eingeweideteile, welche im Schlachthofe gefunden 
werden, werden, soweit sie genießbar sind, auf Anordnung der 
Schlachthofverwaltung in der Freibank verkauft. 
Der Erlös wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über 
den Fund behandelt. 
Xx. xbermachungsvorschriften. 
g 86 
Für jedes Stück Vieh, welches vom Viehhof aus, in den 
Schlachthof gebracht wird, muß der nach 8 17, der Viehhofordnung 
zu erholende Marktzettel an der Schlachthofhebestelle abgegeben 
— Schlachtzettel gegen Bezahlung der Schlachtgebühr gelöst 
werden.
	        
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