Objekt: Deutschland in seiner tiefen Erniedrigung

134 
plifanten ausdrücklich erklärt Hatten !), der Borfchlag eines Handels 
gerichts Jei auf Drängen der Auswärtigen erfolgt. Damit war denn 
freilid) dem geplanten Kollegium die Hauptbedeutung entzogen, und 
wir fahen bereit3, daß die Artikul des Handelskolleati Jelbft für 
dazfelbe nur eine vermittelnde ThHätigkeit vorfahen, 
Nunmehr berichtete der Kat (am 30. Nov. 1681)?) über das 
bisherige Ergebnis der Kommiffion an den Kurfürften in zwei Rus 
brifen, von denen un Hier befonder3 die zweite, das borgeflagene 
Handel&gericht betreffende intereffiert. Der Rat jagt in biefjer Bes 
yiehung, an Gerichten fei fein Mangel, und dem gemachten Vor- 
Ichlage ftänden Kompetenzfchwierigkeiten im Wege, da dem ordent: 
lien Magijtrat die Gericht3barkeit auZfchließlich zuftehe. Dann 
aber wird, wefentlid abweichend von dem fritheren Standpunkte, 
fortgefahren: Dieweil aber bekannt ijt, daß Handelsjachen fchleu- 
nigft zu expedieren feien, auch vielmals die Fälle jo befchaffen find, 
daß diefelben mehr nach der natürlidhen Billigkeit und unter Han- 
delsleuten eingeführten Obfjervanz als nad) denen Subtilitäten und 
Schärfe des gemeinen Recht3 zu entjcheiden find, und unleugbar ift, 
daß die Prozefje fih zu Lange Hinziehen, dahero bei in- und aus- 
(änbdilen Kaufleuten viel Lamentierenz darüber entftanden und e8 
faft den Anfhein Hat, al8 ob Fremde fo viel al8 fonft hieher zu 
frebitieren Bedenken tragen, fo wird nötig fein, insbefondere um 
der Fremden willen ein ExpedienE zu ergreifen. E3 wird deshalb 
der Borfchlag gemacht, daß vom Rate zu Leipzig ein abjonderliches 
Sericdht in Handelsfadhen durch Gelehrte und Kaufleute, wo nidt 
das ganze Jahr Hindureh, jo doch zu den drei YMerffen be- 
itellt wird, Aktuare hiezu verordnet und vor demfelben alle Handel8:- 
jadhen trakftiert und abgethan würden. Eine mit Beirat der Suppli- 
fanten abgefaßte, Kurze und deutliche, auf Handel3jadhen atfommodierte 
Serichtsordnung, ferner die eben]o entjtandene Wecdhfelordnung, die 
an die SHÖffenftühle und Suriftenfakultäten zu fenden wäre, endlich 
die Makler- und die Güterbeftätter-Ordnung wurden mit vorgelegt. 
Dagegen fprach fi der Rat nach wie vor energifd) gegen daz 
Sandelskollegium aus, weil e8 mehr fHhaden al nüßen würde. 
Auf den Bericht vom 30. November 1681 erging die BVerord- 
nung vom 26. September 16822), wie e8 hinfüro bey dero Stadt 
Seipzig mit denen Handelsfacdhen . . gehalten werden folle, worin 
1) Akten a. a. ©. S. 388. 
?) Cbenda S. 265. 
3) Codex Augusteus a. a. ©. Bd. II S. 2021.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.