Inhaltsverzeichnis: Prospecte von den Altadelich-Fürerischen Majorat- und Fideicommiss-Gütern

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in dem Reverse, der von ihnen ausgestellt und be- 
schworen werden musste, erklären sollten, dass sie 
ausser der hiesigen Freimaurerloge, welche 
vom Staate anerkannt und genehmigt ist, 
zu keiner geheimen Gesellschaft u. s. w. gehören. In 
der Tat blieben diese Reverse unbeanstandet und die 
Brr Magistratsräte und Landwehroffiziere wurden 
nicht weiter behelligt. Eine königl. Entschliessung 
vom Jahre 1833 hob beide Verordnungen wieder auf. 
Das Verhältnis unsrer Loge zur Provinzial- 
grossloge war seit dem Jahre 1818 infolge der 
eigentümlichen Stellung der letzteren zur Grossloge 
Royal York und der dadurch herbeigeführten Be- 
handlung der mit Bayreuth verbundenen Logen und 
deren Angehörigen (cf. S. 74) keineswegs besser 
geworden. Vielmehr erfuhr der schon bestehende 
Riss eine neue Erweiterung, als die Provinzialgross- 
loge im Jahre 1824 zur Feier der Amtseinsetzung des 
neuen M. v. St. Brs. Graf Pückler ein Ritual übersandte, 
nach welchem dieser den Hammer aus der Hand des 
Vertreters der Grossloge knieend empfangen sollte. 
Dieses Ansinnen wurde zurückgewiesen und das 
Ritual mit einem ablehnenden Schreiben nach Bayreuth 
zurückgegeben. Seit dieser Zeit hing die ganze Ver- 
bindung mit Bayreuth nur noch an einem sehr ge- 
spannten Faden, der durch das kleinste Vorkommnis 
überlastet und zum Reissen gebracht werden konnte. 
Zwar hielt die Loge die durch Vertrag errichtete 
Verbindung mit der Provinzialgrossloge äusserlich 
aufrecht, doch betrachtete sie sich als „isoliert“ und 
gab dieser Meinung unter dem lebhaften Bedauern, 
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