Volltext: Geschichte der Städtischen Handelsschule in Nürnberg

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dem Lehrling den Dünkel einzuflößen, er wisse schon, was er doch im 
Geschäft erst lernen solle, teils aber selbst für die oberste Klasse der 
Handelsgewerbschule noch zu frühe komme. Die Erfahrung gebe an 
die Hand, daß die Handlungslehrlinge in dem ersten, oft auch noch in 
dem 2. Jahre ihrer Lehrlingsschaft den Unterricht in der Buchhaltung 
ohne Erfolg genössen, dagegen aber, wenn sie einmal einen Begriff 
oon der Form erhalten hätten, in welcher die Rechnungsposten er— 
scheinen, in ganz kurzer Zeit ohne Mühe die Buchhaltung erlernten. 
Denn diese sei nichts anderes, als die Fertigkeit, alle Rechnungsposten 
an ihren gehörigen Ort zu stellen und bei der doppelten Buchhaltung 
den zu ihrer Bilanzierung erforderlichen Conto zu finden. Diese 
Fertigkeit könne aber ohne Anschauung, und diese wieder ohne lebendige 
Erfahrung nicht erlangt werden. Das nämliche finde bei dem kauf⸗ 
männischen Rechnen statt. Im Grunde sei das kaufmännische Rechnen 
kein anderes als das gewöhnliche. Es beschäftige sich nur mit kauf⸗ 
männischen Gegenständen, welche aber ebenfalls gesehen und erfahren 
und erkannt werden müßten. Es sei aber eine Gewissenssache, die 
Kinder nicht mehr zu lehren, als sie lernen könnten. Dazu komme noch 
die Stundenüberladung in Betracht, oder es müßte Zeit in Anspruch 
genommen werden, welche auf andere Vorbereitungskenntnisse, die sich 
der Lehrling im Geschäft nicht erwerben könne, notwendig verwendet 
wverden sollte. 
Diese Darlegung des Magistrates hatte die Wirkung, daß in der 
Kegierungsentschließung vom 4. April von Einführung der Buch— 
haltung Umgang genommen wurde. 
Das Gemeindekollegium hätte zwar die Aufnahme der Buch— 
haltung in den Unterrichtsplan gerne gesehen, es stand jedoch von 
weiteren Schritten ab und stellte nur den Antrag, der Magistrat möge 
dafür sorgen, daß in der Handelsgewerbschule der Unterricht im Rechnen 
venigstens auf eine dem Handels- und Gewerbestand angemessene Art 
erteilt werde. Dr. Mönnich machte jedoch dagegen geltend, daß das 
zigentliche kaufmännische Rechnen erst dann mit Erfolg betrieben wer— 
den könne, wenn sich die Schüler das schulgerechte Rechnen und die 
gewoͤhnlichen bürgerlichen Rechnungsarten, von denen das kaufmännische 
Rechnen nur eine Modifikation sei, angeeignet hätten. Die Handels— 
schulen in Erfurt, Magdeburg, Leipzig und Köln könnten nicht zur 
Richtschnur dienen, da jene Anstalten ihre Schüler nie vor dem 16., 
—WV Nürnberg 
die Schüler in der Regel schon mit dem 183. und 14. Jahre aus der 
Schule träten, um ihre Lehrzeit zu beginnen.
	        
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