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Geographie, der deutschen Sprache und in den lebenden Sprachen an
dem Gymnasium in der Weise erhalten sollten, daß die Schüler des
J. Kursus der Gewerbschulen mit den Schülern der J. Gymnasialklasse
in der Religionslehre 6, in der Geschichte und Geographie 4, in der
deutschen Sprache 4 Wochenstunden empfiengen.
Die Schüler des II. Kursus sollten mit den Schülern der II.
Gymnasialklasse den Realienunterricht gemeinsam haben, in der Woche
4 Religionsstunden, 6 Stunden in Geschichte und Geographie und 4
Stunden in der Theorie der redenden Künste mit Übungen in der
deutschen Sprache.
Die Schüler des III. Kursus sollten den Realienunterricht der
III. Gymnasialklasse besuchen. Für diese Stufe waren wöchentlich
4 Religionsstunden, 6 St. für Geschichte und Geographie und 6 St.
für die Theorie der redenden Künste samt deutscher Sprachlehre bestimmt.
Da jedoch der Unterricht in der Theorie der redenden Künste
schulordnungsmäßig erst in der IV. Gymnasialklasse zum Abschluß kam,
die Gewerbschule aber keinen parallelen Jahreskurs hatte, so sollten
die Professoren der III. Gymnasialklasse diesen Unterricht für die
Gewerbschüler in außerordentlichen Stunden zu Ende führen.
Man drang auf diese Vereinigung der humanistischen und tech—
nischen Anstalten ausgesprochenermaßen aus dem Grunde, weil man
hoffte, dadurch wirkliche Nationalschulen schaffen zu können. Allerdings
ein schöner Gedanke! Aber hätte man dieses Ziel nicht weit eher er—
reichen können, wenn man den Gewerbschulen möglichste Freiheit zu
ihrer Entfaltung gegeben hätte, statt sie zu einer Verbindung zu zwingen,
die ihnen jede freie Bewegung benahm?
Dazu kommt noch, daß ein „Transitorium“ geschaffen wurde,
welches die Gefahren des Experimentes in bedenklicher Weise vermehrte.
Es wurde nämlich gestattet, daß alle Schüler, welche 1833, 34 in die
landwirtschaftlichen und Gewerbschulen einträten, den Realienunterricht
am Gymnasium erhalten sollten, wenn sie eine Klasse der Lateinschule
nachholen würden. Für das Schuljahr 1835 wurden die 2 untersten
Klassen der Lateinschule gefordert. Das Jahr 1836 setzte 3 und 1837
die vollen Klassen der Lateinschule voraus. Von 1838 an sollte das
Absolutorium der Lateinschule die „unablässige Vorbedingung“ zur
Teilnahme an dem Realienunterrichte des Gymnasiums bilden.
Von dieser Einrichtung hegte man die schönsten Erwartungen.
In der Ministerialentschließung vom 24. Juli 1833 heißt es woͤrtlich:
„Die ganze gewiß höchst segensreiche Wirkung der neuen Anordnung
kann nur darin bestehen, daß