fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

ihr; 19 dehr qo 
iüsen himen du 
ründlih beei 
rten — * 
)en Staͤlen d 
lagen dom in 
als zweddieyl 
ahe sind semp 
in diesen deh 
n sie ordesst 
ig, der Wihr 
es während hu 
—I 
lichen Vorshri 
d 31. 
bezüglich de 
und Pfliche 
Zanugar ba 
191 — 
63. Kehrichtabfuhr; 19. Februar 1903. 
82 
Blech, Draht und sonstige Metallabfälle aus Fabriken und 
Werkstätten, Glas- und Gefäßscherben aus Gewerbebetrieben sowie 
überhaupt Abfälle von gewerblichen Erzengnissen aus solchen 
Betrieben, ferner Bauschutt in größeren Mengen, tote Hunde, 
Katzen oder Leichen von größeren Tieren dürfen nicht auf die 
städtischen Kehrichtabfuhrwagen verbracht werden. 
833 
Die Kehrichtgefäße müssen aus Metall hergestellt, wasserdicht 
und mit Deckel versehen sein. Sie dürfen nicht mehr als 40 Liter 
Rauminhalt haben. 
Werden seitens des Stadtmagistrates Gefäße von bestimmter 
Form, Größe und Ausführung vorgeschrieben, so dürfen von dem 
siefür bestimmten Zeitpunkte an keine anderen verwendet werden.) 
—X 
Die zur Entleernng bestinmimten Gefäße sind kurz vor der 
regelmäßigen Durchfahrt der Abfuhrwagen auf die Straße zu stellen, 
und zwar dicht an die Hauswände oder Einfriedigungen. Die Deckel 
müssen fest geschlossen sein und dürfen erst durch den Abfuhrknecht 
zum Zweck der Entleerung geöffnet werden. 
Das Herumwühlen in den Kehrichtgefäßen auf der öffeuntlichen 
Straße oder deren Umilecren dortselbst ist untersagt. 
85. 
z und Artilel“ 
rhnung. 
n dürfen hur 
velche borher 
urde. 
Seite 7 s 
Die Abfuhrknechte haben die Kehrichtgefäße in die Wagen voll— 
ständig auszuleeren und jede Verunreinigung der Straßen, Staub— 
entwicklung aber möglichst zu vermeiden. Etwa auf die Straße 
herausgefallenes Kehricht haben sie sofort wieder zusammenzukehren 
und auf den Wagen zu verbringen. Die entleerten Gefäße haben 
sie wieder auf ihren Platz zu stellen. 
Die Wagentüren und Deckel, welche nicht unbedingt zum 
Betriebe der jeweils in Benützung stehenden Wagenabteilung öffen 
sein müssen, insbesondere diejenigen der bereits gefüllten Wagen— 
abteilungen, sind von den Abfuhrkuechten sorgfältig geschlossen zu 
halten und dürfen erst auf dem Abladeplatz behufs Entleerung des 
Wagens geöffnet werden. Die Euntleerung hat vollständig zu 
geschehen, sodaß keinerlei Unrat im Wagen zurückbleibt. 
) Siehe Bekauntinachung vont 24. November 1903 Seite 192 dlieser 
Sammlunqg 
—F 
—
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.