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63. Kehrichtabfuhr; 19. Februar 1903.
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Blech, Draht und sonstige Metallabfälle aus Fabriken und
Werkstätten, Glas- und Gefäßscherben aus Gewerbebetrieben sowie
überhaupt Abfälle von gewerblichen Erzengnissen aus solchen
Betrieben, ferner Bauschutt in größeren Mengen, tote Hunde,
Katzen oder Leichen von größeren Tieren dürfen nicht auf die
städtischen Kehrichtabfuhrwagen verbracht werden.
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Die Kehrichtgefäße müssen aus Metall hergestellt, wasserdicht
und mit Deckel versehen sein. Sie dürfen nicht mehr als 40 Liter
Rauminhalt haben.
Werden seitens des Stadtmagistrates Gefäße von bestimmter
Form, Größe und Ausführung vorgeschrieben, so dürfen von dem
siefür bestimmten Zeitpunkte an keine anderen verwendet werden.)
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Die zur Entleernng bestinmimten Gefäße sind kurz vor der
regelmäßigen Durchfahrt der Abfuhrwagen auf die Straße zu stellen,
und zwar dicht an die Hauswände oder Einfriedigungen. Die Deckel
müssen fest geschlossen sein und dürfen erst durch den Abfuhrknecht
zum Zweck der Entleerung geöffnet werden.
Das Herumwühlen in den Kehrichtgefäßen auf der öffeuntlichen
Straße oder deren Umilecren dortselbst ist untersagt.
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Die Abfuhrknechte haben die Kehrichtgefäße in die Wagen voll—
ständig auszuleeren und jede Verunreinigung der Straßen, Staub—
entwicklung aber möglichst zu vermeiden. Etwa auf die Straße
herausgefallenes Kehricht haben sie sofort wieder zusammenzukehren
und auf den Wagen zu verbringen. Die entleerten Gefäße haben
sie wieder auf ihren Platz zu stellen.
Die Wagentüren und Deckel, welche nicht unbedingt zum
Betriebe der jeweils in Benützung stehenden Wagenabteilung öffen
sein müssen, insbesondere diejenigen der bereits gefüllten Wagen—
abteilungen, sind von den Abfuhrkuechten sorgfältig geschlossen zu
halten und dürfen erst auf dem Abladeplatz behufs Entleerung des
Wagens geöffnet werden. Die Euntleerung hat vollständig zu
geschehen, sodaß keinerlei Unrat im Wagen zurückbleibt.
) Siehe Bekauntinachung vont 24. November 1903 Seite 192 dlieser
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