Objekt: Psalter, dt. – Nürnberg, STN, Cent. VI, 43k

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Die Ueberführung der Leichen auf die Begräbnisplätze, welche durch die orts— 
polizeilichen Vorschriften vom 21. Juni 1895 und 27. Mai 1896 geregelt wurde, ist der 
hiesigen Lohnkutscherinnung übertragen. 
Die Mitglieder derselben haben zweckentsprechend ausgestattete Leichenwagen in genügender 
Anzahl aus eigenen Mitteln zu beschaffen. Zu Leichenfuhren dürfen nur Pferde von dunkler 
Farbe, welche mit schwarzem Behang zu versehen sind, benützt werden. Der Führer des 
Leichenwagens hat schwarze Kleidung und schwarzen Cylinderhut zu tragen. 
Alle Leichen, auch die der Neugeborenen, werden zum Friedhof gefahren. Die Leichen 
von Kindern bis zum zurückgelegten 4. Lebensjahre werden mit dem Kinderleichenwagen, die 
Leichen von Personen über 4 Jahren mit dem Leichenwagen für Erwachsene auf den Friedhof 
verbracht. 
Ueber den auf Seite 347 des Verwaltungsberichts für 1896 erwähnten Peuntleichenwagen 
ist noch mitzuteilen, daß derselbe, da seine Benützung durch die neuen Vorschriften über die 
Leichenordnung unmöglich gemacht worden war, von seiner Eigentümerin, der Verwaltung des 
vereinigten protestantischen Kirchenvermögens, an eine auswärtige Landgemeinde verkauft 
wordeu ist. 
Zur Beförderung der Leichen innerhalb des Zentralfriedhofes sind, in Rücksicht auf die 
zum Teil erheblichen Entfernungen vom Leichenhause zu den Gräbern, Leichentransportwagen 
eingeführt, welche sich als sehr zweckmäßig erweisen. Diese Bahrwagen ruhen auf 3 Rädern, 
von welchen das vordere kleine Rad die Wendungen vermittelt, während die beiden hinteren 
Räder sich an einer Achse befinden. Mit Rücksicht auf den Ernst des Vorganges, bei welchem 
diese Wagen benutzt werden, sind die Räder durch einen schwarzen Behang verdeckt. 
Für sämtliche hiesige Friedhöfe und Leichenhäuser einschließlich des Zentralfriedhofes sind 
vom Stadtmagistrat 15 Totengräber und 8 Leichenwächter aufgestellt. Hievon sind 6 
Totengräber und 2 Leichenwächter am Zentralfriedhof bedienstet, die übrigen verteilen sich mit 
je 4 Totengräbern und 2 Leichenwächtern für die Friedhöfe zu Sankt Johannis und Sankt Rochus, 
3 Totengräbern und 2 Leichtenwächtern für die Friedhöfe zu Sankt Peter und Wöhrd, 1 Toten— 
gräber und 2 Leichenwächtern für den israelitischen Friedhof und 1 Totengräber für den 
Militärfriedhof. Im letztgenannten Friedhof ist kein Leichenhaus vorhanden. Die Aufbahrung 
der Leichen von Militärpersonen und deren Angehörigen erfolgt deßhalb im Leichenhaus des 
Friedhofes von Sankt Rochus, welcher an den Militärfriedhof angrenztz. 
Soldaten, welche im Militärlazaret verstorben sind, werden in der Regel bis zum Be— 
erdigungstage in der Totenkammer des Militärlazarets aufgebahrt. Totengräber und Leichen— 
wächter auf dem Friedhof zu Sankt Leonhard unterstanden bis zum Schlusse des Jahres 1897 
dem königlichen Bezirksamt Nürnberg, da, wie oben erwähnt, dieser Friedhof bis zu diesem 
Zeitpunkt außerhalb des Stadtbezirks gelegen war. 
V. Erwähnenswerte Einzelheiten. 
Aus der vom Stadtmagistrat Nürnberg unterm 29. Mai 1891 erlassenen Leichenordnung 
ist bemerkenswert, daß Blumenschalen und ähnliche Liebesgaben für in den Leichenhäusern 
aufgebahrte Verstorbene in die Leichensäle und deren Vorräume nicht zugelassen, sondern erst 
zur Beerdigungszeit an die Leichenhäuser zu verbringen sind. Auch Pflanzendekorationen sind 
in den Leichensälen nicht gestattet, dagegen bleibt das Aufstellen von Pflanzendekorationen 
in den Vorräumen derselben unbeanstandet. Alle Gegenstände, insbesondere aber Blumen, 
welche zur Schmückung der Leiche in den Leichensälen gedient haben, sind bei Schließung des 
Sarges in denselben mit unterzubringen.
	        
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