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Antwort der kgl. Regierung.
Taren:
(T. B. Nr. 7019/20) I
Bericht .. 1 380 4
Porto 41 J 10
Abschrift, einfach. . — „20 ,
Stempel.. — „ 40
Citations-GBebühren — „60 ,„
Porto....— „80,
Regierungs-Taxe.. 1 70,
Porto von Ansbach. —, 40,
6 MA - 8
Diese Eutschließung der kgl. Regierung von Mittelfranken bestätigt
also ganz einfach die Anordnungen des Magistrats vom 26. Septbr.
1876 (S. 46) und übergeht alle die S. 45 erwähnten Beschwerden,
namentlich die dem gemeinen Recht widersprechende Verfügung über
fremdes Eigenthum, ohne daß dem Eigenthümer rechtzeitig Mittheilung
davon gemacht wurde; 2) die kostenfreie Abtretung desselben durch
Zwangsmittel; 8) den erzwungenen Bau von Straßen und Kanälen
die der Eigenthümer nicht nothwendig hat; 4) die Uebertragung des
Baues an das Bauamt, welche der im deutschen Reich eingeführten
Gewerbefreiheit widerspricht; 5) die sofortige Hinterlegung des vom
Bauamt geforderten Betrags beim Magistrat, der um 70 bis 80 Proz.
den übersteigt, zu welchem man sie selbst bauen könnte; 6) die That⸗
sache, daß der Lokomotivführer den geforderten Betrag bezahlen wollte,
aber doch abgewiesen wurde, weil das Aerar sich nicht für den Bau
der ihr unnöthig erscheinenden Straße erklärte. Diese Nichtbeachtung
so vieler Rechtsverletzungen ist um so auffallender, da die kgl. Regier⸗
ung von Mittelfranken schon vielfach Gelegenheit hatte, Rechtsverletz⸗
ungen oder ungesetzliche Eingriffe des Magistrats für ungiltig zu er—
klären, z. B.:
1) bei der Verweigerung des Baues eines Hauses im Barbier—
gäßchen S. 40;
2) bei dem geforderten Beitrag von 15 0 für die Einmündung
eines Kanals in den städtischen Kanal, selbst wenn man keinen solchen
verlangt oder braucht;
3) die zwangsweise Verschüttung der alten bewährten Abtrittsgruben
und die Ersetzung durch Tonnen;
9) das Gleichmachen der Straßen S. 71;
5) die schlechte Treppenanlage beim Kriegerdenkmal und Anderes.